Das OLG München hat sich sowohl mit Snippets als
auch mit Google Suggest auseinandergesetzt und
eine Rechtsverletzung durch Google verneint (OLG
München,
Urteil vom 29.9.2011, Az. 29 U 1747/11 –
Internet-Branchenverzeichnis). U.a. waren
zur Vervollständigung von Suchanfragen bei
Eingabe des Namens des Klägers die Begriffe
„...betrug“ und „...abzocke“ erschienen.
Hinsichtlich der Snippets lehnt sich das OLG
München an ein Urteil des OLG Hamburg an
(26.5.2011, Az. 3 U 67/11). Schon der Begriff
der „Suchmaschine“
spiegele eindeutig wider,
dass sich hier nicht Google – etwa in Form einer
eigenen redaktionellen
Bearbeitung fremder Inhalte – selbst äußert,
sondern lediglich fremde Inhalte wiedergegeben
werden. Es sei nicht erforderlich, dass sich
Google ausdrücklich, etwa durch
einen entsprechenden Hinweis, inhaltlich von den
angezeigten Suchergebniseinträgen distanziert,
um ein Zueigenmachen der fremden Inhalte
auszuschließen.
Diese Überlegungen übertragt das OLG München auf
die Autocomplete-Funktion von Google. Für den
verständigen und angemessen aufmerksamen
Durchschnittsnutzer der Suchmaschine der
Antragsgegnerin sei klar, dass Google lediglich
das Ergebnis fremden Suchverhaltens als Resultat
eines vollständig automatisierten Vorgangs
wiedergibt. Dieser Eindruck werde dadurch
gefestigt, dass im Rahmen der
Autocomplete-Funktion lediglich eine
zusammenhanglose Aneinanderreihung von Wörtern
angezeigt wird, denen der Durchschnittsnutzer
schon deshalb keine inhaltliche Aussage der
Antragsgegnerin durch Verknüpfung der
angezeigten Wörter untereinander und ggf. mit
weiteren Wörtern zu einem sinnhaften Ganzen
entnehme, weil sich eine große Vielzahl von
Deutungsmöglichkeiten ergeben.