Die
Rechtslage ist in den USA hinsichtlich der
Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern bezüglich
Markennamen bei bezahlten Werbeinblendungen ist derzeit noch
unklar. Dem einzigen Gerichtsverfahren gegen Google, aus dem
bislang eine Tendenz ablesbar sein könnte, ist das von GEICO
initiierte. Das Gericht scheint hier zu dem gleichen
Ergebnis zu gelangen, wie in Deutschland das
LG Hamburg: Es
verstößt nicht gegen das Markenrecht, wenn markenrechtlich
geschützte Begriffe als Trigger von Werbeanzeigen verwendet
werden. Lediglich bei Verwendung des Markennamens in der
Anzeige selbst, kann eine Markenrechtsverletzung gegeben
sein, hinsichtlich der ein Betreiber einer Suchmaschinen
verpflichtet sein könnte, sie zu sperren.
Die Klageschrift im Verfahren Rescuecom weist zutreffend
darauf hin, dass sich Suchmaschinen im Gegensatz zur
Verwendung von Markennamen als Meta-Tags bei der als
Keywords in einer gänzlich anderen Position befinden. Bei
den Meta-Tags-Fällen können sie in der Opferrolle sein:
Durch die missbräuchliche Verwendung von Markennamen in
Meta-Tags soll erreicht werden, dass Suchmaschinen eine
Webseite ggf. unter Suchworten listen, die mit dem
eigentlichen Inhalt der Webseite und erst recht mit dem
Markeninhaber in keinerlei Zusammenhang stehen. Folge sind
Internetnutzer, die mit den präsentierten Treffer und
infolgedessen mit der Suchmaschine selbst, unzufrieden sind.
Anders bei den AdWords-Anzeigen.: Hier profitiert Google
gerade finanziell von der Schaltung der Werbeanzeigen und
hat ein wirtschaftliches Interesse daran, auch bei
Suchanfragen, die Markennamen enthalten, AdWords Anzeigen
präsentieren zu können.
Wie sich den Klageschriften zudem entnehmen lässt, hat
Google zunächst auf Beschwerden reagiert und AdWords
gestoppt, die durch Markennamen ausgelöst wurden. Erst nach
einer Änderung der entsprechenden Nutzungsbedingungen durch
Google geht das Unternehmen das Risiko ein, dass Gerichte
der eigenen Meinung, dass das Markenrecht der Schaltung der
Anzeigen nicht widerspricht, nicht folgen werden.
Als Unterschied zu den Verfahren in Deutschland sei noch
bemerkt, dass einige klagende Markeninhaber in den USA
Google auch vorwerfen, dass deren Vorschlagstool für
Keywörter gerade den markenrechtsverletzenden Trigger
vorgeschlagen haben. Diese Argumentation beschäftigte auch
Gerichte in Frankreich. Zu einem späteren Zeitpunkt wird
eine ausführlichere Diskussion dieses Vorwurfs erfolgen.