Der BGH hat eine wichtige
Entscheidungen zur Störerhaftung eines Host-Providers
getroffen (Urteil
vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10). Diese bezieht sich auf
einen Blog-Provider, dürfte so aber auch ohne weiteres auf
die Haftung eines Forenbetreibers übertragbar sein.
Konkret ging es um möglicherweise
persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in einem Blog.
Der BGH stellt zunächst fest, dass die
Haftungsprivilegierungsvorschrift des § 10 S. 1 TMG keine
Anwendung findet, weil es um einen Unterlassungsanspruch
gegen den Host-Provider geht. Nachdem in die letzten Urteile
des BGH ein vorsichtiges Aufweichen dieser Linie
interpretiert werden konnte, überrascht dieses klare
Bekenntnis, vor allem weil inzwischen EuGH-Rechtsprechung
vorliegt, die eine Differenzierung nach Schadensersatz- und
Unterlassungsansprüchen nicht erkennen lässt; allerdings
auch nicht ausdrücklich eine Anwendung auf
Unterlassungsansprüche ausspricht.
Die zentralen Aussagen des Urteils
beziehen sich dann darauf, dass ein Hostprovider nach einem
Hinweis auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt
verpflichtet sein kann, zukünftig derartige Verletzungen zu
verhindern. Der Prüfungsaufwand, der von einem Provider
erwartet werden kann, hängt von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Rechtsverletzung
und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers ab:
-
Regelmäßig
ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den
Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
-
Bleibt eine
Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen
angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der
Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu
löschen.
Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der
Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich
deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich
gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und
gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die
behauptete Rechtsverletzung ergibt.
-
Bleibt eine
Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er
gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine
weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der
Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen
auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für
den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu
löschen.