Die
Aussagekraft des
Beschlusses des OLG
Düsseldorf vom 18.4.2011, Az. I-20 W 2/11
zu AdWords dürfte nicht ganz so groß sein, weil das
Urteil wohl vor der Veröffentlichung der Urteilsgründe
des Bananabay-II-Urteils geschrieben worden sein dürfte.
Trotzdem sind einige Ansätze interessant:
Das OLG geht davon aus, dass der durchschnittlich
informierte und aufmerksame Internetnutzer zwischen den
generischen Suchergebnissen und den als Anzeigen
gekennzeichneten Werbebotschaften unterscheiden kann. Er
wird daher nicht annehmen, dass die Anzeigen nur vom
Zeicheninhaber stammen. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes reiche dies jedoch nicht aus,
um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden
Funktion der Marke und damit eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Vielmehr müsse der Internetnutzer auf
Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden
Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis
zum Markeninhaber Dritter ist. Ob dies der Fall ist,
könne auch von der Beschaffenheit der Marke abhängig
sein: „So mag der Internetnutzer bei einer komplexen
Marke, die auch als solche nicht schutzfähige
beschreibende Begriffe enthält, eher mit der Anzeige von
Werbebotschaften rechnen, die von Dritten stammen, so
dass die Anforderungen an eine Abgrenzung dann geringer
sein mögen und es möglicherweise ausreichen kann, dass
der Internetnutzer keine Anhaltspunkte für einen
Zusammenhang mit dem Markeninhaber hat. Der Suchbegriff
"B." beinhaltet jedoch keine beschreibenden Elemente,
die den Internetnutzer dazu veranlassen könnten, in
größerem Maße als bei anderen Marken damit zu rechnen,
dass der beschreibende Anteil der Marke zur Anzeige der
Werbebotschaft geführt hat.“
Und zur konkreten Anzeige „E. Shop & E. Shop Ersparnis
bis 94% garantiert. Shop TÜV geprüft!
Seriös & diskret. E..de/_E.-Shop_&_E.-Shop”:
„Ein Zusammenhang mit der Beklagten (Anmerkung: der
Markeninahbern) wird danach durch die Gestaltung der
Anzeige nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ...
sogar in der Weise nahe gelegt, dass der
durchschnittliche Internetnutzer mit der Möglichkeit zum
Erwerb von "B."-Artikeln rechnet. So erfährt der
Internetnutzer durch die Werbebotschaft lediglich, dass
es sich bei dem Werbenden um einen "E. Shop" handelt,
also einen Anbieter, der – wie die Beklagte – mit
Erotik-Artikeln handelt. Sodann wird eine "Ersparnis bis
94% garantiert", wobei für den Nutzer offen bleibt, was
er dabei im Vergleich zu welchem Preis spart. Sodann
erfährt er, dass der Werbende "TÜV-geprüft" sei, was
ebenfalls offen lässt, was hier überhaupt geprüft wurde
und dass der Werbende sich selbst für "seriös und
diskret" hält. Über die Identität des Werbenden erfährt
er hingegen nichts. Die Angabe einer URL "E..de/_E.-Shop_&_E.-Shop"
ist jedenfalls dann nichtssagend, wenn der
Internetnutzer die Klägerin namentlich nicht kennt.“