Ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
12/2011 erschienen ist:
Der durchschnittlich verständige und
situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht
das als Bitte formulierte Ersuchen, bei Ausübung des Widerrufsrechts
die Ware in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, als
unverbindliche Aufforderung, die nicht den Eindruck einer
unzulässigen Verkürzung des Widerrufsrechts erweckt.
(Leitsatz des Gerichts)
LG Hamburg: Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O
779/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des
Verkaufs von Süßwaren und Kaffeeprodukten und betreiben beide u.a.
auch einen Online-Shop. Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen
eines einstweiligen Verfügungsverfahrens u.a. gegen die Klausel in
§ 5 Abs. 5 in den AGB des Antragsgegners,
in der es heißt: „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer
Originalverpackung an uns zurückzusenden.“
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch
verneint und in der Klausel keine unzulässige Verkürzung des
Widerrufsrechts aus §§ 312 b, 312 d Abs. 1 Satz 1,
355 BGB gesehen.
Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten einen
Verbraucher gerade nicht, die Ware in der Originalverpackung und auf
seine Kosten zurückzuschicken, § 357 Abs. 2 BGB.
Die beanstandete Klausel ist aber weder nach § 133
BGB als Einschränkung des Widerrufsrechts auszulegen, noch
aus anderen Gründen als eine Hemmschwelle zur Ausübung des
Widerrufsrechts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zu verstehen.
Der angesprochene durchschnittlich verständige
und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher
versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist,
nämlich eine Bitte. Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung,
noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe
sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt
zurückgesandt werden. Vielmehr kommt die Unverbindlichkeit des
Ersuchens klar zum Ausdruck.
Das LG Hamburg weist ferner auf den Kontext der
Klausel in § 5 hin. Dort befassen sich zunächst vier längere
Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen.
Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der
gewählten Formulierung ist daher unzweifelhaft zu entnehmen, dass
eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor
erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Für das Gericht liegt die Konstellation daher
auch anders als bei einer Entscheidung des OLG
Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 - 4 U 305/07). Dort fanden
sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, „die Ware bitte wenn
möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ zurückzusenden
und „den Einlieferbeleg“ aufzubewahren, über die Bitte, „die Ware
bitte möglichst in Originalverpackung“ zurückzusenden und zwar „mit
allen Verpackungsbestandteilen“ und schließlich „ggf. eine
schützende Umverpackung“ zu verwenden. Eine derart ausführliche und
umfangreiche Klausel, mag einen anderen Klang und bei
kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit
auszustrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung
und Produktschutz enthalten sind.
Praxishinweis
Das Widerrufsrecht darf nicht an die Bedingung
einer Rückgabe der Originalverpackung geknüpft werden. In der
Vergangenheit wurden bereits von mehren Gerichten Klauseln mit einer
entsprechenden „Bitte“ für unwirksam erachtet:
Aus der Klausel „Dem Kunden obliegt es, die
Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung ...
zurückzusenden,“ ergibt sich nach dem OLG Frankfurt (Urteil vom
10.11.2005, Az. 1 U 127/05) nicht deutlich genug, ob damit das Recht
zur Rückgabe einschränkt wird.
Für wettbewerbswidrig erachtete das LG Dortmund
(Urteil vom 8.5.2008, Az. 18 O 118/07) die Klausel "Die Ware kann
ohne Angaben von Gründen, jedoch unbenutzt und unbeschädigt und in
Originalverpackung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang
beim Kunden, lt. Fernabfragegesetz zurückgeschickt werden.“
Für das OLG Hamm schließlich (Urteil vom
10.12.2004, Az. 11 U 102/04) war die Bitte "Wichtiger Hinweis:
Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück,
legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und
verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für
Artikel dieser Lieferung)" unzulässig. Ein Verbraucher könne
aufgrund dieser Bestimmung davon abgehalten werden, sein
Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und
Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der
Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, dass die
Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame
Ausübung des Rückgaberechts sei.
Das Urteil des LG Hamburg zeigt nun, dass es für
einen Händler durchaus möglich ist, einen Verbraucher zur
Rücksendung der Originalverpackung aufzufordern, wobei die Betonung
aber immer auf einer Bitte liegen muss. Der unverbindliche Charakter
des Ersuchens muss stets klar zum Ausdruck kommen.