Bei meinen Recherchen für den
Jahresrückblick 2011 bin ich noch auf ein Urteil aus der Schweiz
gestoßen, dass sich mit Google Suggest beschäftigt. Als Vorschlag
zur Vervollständigung einer Suchanfrage nach einem Institut war der
Begriff „Scam“ (=Betrug) erschienen. Das Kontonsgericht Jura
verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung (Entscheid vom
4.2.2011, Az. CC 117/2010).
Eine Beeinträchtigung des Rufs der
Gesellschaft sei nicht gegeben, weil einem durchschnittlichen Nutzer
bewusst sei, dass die Suchvorschläge lediglich Vorschläge sind und
keine positive Aussage von Google darüber, ob das Institut wegen
Betrugs verurteilt worden sei oder nicht. Aber selbst wenn man eine
Rechtsverletzung annähme, wäre diese durch das überwiegende
öffentliche Interesse gerechtfertigt. Der Grundsatz, dass die
Veröffentlichung von unwahren Äußerrungen grundsätzlich eine
widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, könne bei
Suchmaschinen aufgrund deren besonderen Funktion nicht gelten. Es
bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass
Suchmaschinen möglichst umfassend Zugang zu den verschiedenen
Informationen im Web verschaffen. Ein Verbot, bestimmte Wörter
anzuzeigen, sei im Hinblick auf die Informationsfreiheit ein
gefährliches Abhilfemittel.
Zu Google Suggest siehe auch
Google Suggest - Technik und aktuelle Problemlagen.