Der England and Wales
High Court (Queen’s Bench Division) hat sich mit der Haftung von
Google für möglicherweise rechtswidrige Inhalte bei Blogger
beschäftigt. Das Gericht hat sich dabei auch mit der
EuGH-Entscheidung L’Oreal / eBay und den Voraussetzungen einer
Haftungsprivilegierung für Host-Provider auseinandergesetzt.
Da Google auf angeblich
rechtsverletzendes Material unter Angabe der konkreten URL
hingewiesen worden war, hält es der High Court für nicht
ausgeschlossen, dass Google zumindest ab diesem Zeitpunkt für die
Inhalte eine Verantwortlichkeit als „publisher“ trifft (Rn 45
ff.). Jedoch konnte sich Google letztlich erfolgreich auf eine
Haftungsprivilegierung berufen. Ausschlaggebend hierfür war, dass
Google nach Ansicht des Gerichts keine Kenntnis von den
rechtswidrigen Inhalten hatte. Über die Rechtswidrigkeit könne das
Unternehmen angesichts widerstreitender Äußerungen des angeblich in
seinen Rechten Verletzten und des Betreibers des Blogs im konkreten
Fall nicht befinden. Konkret ging es u.a. um Äußerungen, der Kläger
sei in Betrügereien verwickelt.
Letztlich eine
überzeugende Entscheidung, den Host-Provider nicht in eine Rolle als
„Ersatzrichter“ zu zwingen und ihn in die Lage zu bringen, zum
eigenen Schutz ggf. rechtmäßige Inhalte sperren zu müssen, um einer
Haftung zu entgehen.
Davison v Habeeb & Ors [2011] EWHC 3031 (QB) (25 November 2011)