Nach Ansicht des OLG
Hamburg (Urteil vom 4.11.2011, Az. 5 U 45/07) hat der
Betreiber eines Internetauktionshauses, der seine Kunden mit
gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch sogenannte AdWords-Anzeigen,
unterstützt, deren Angebote auf etwaige Rechtsverletzungen zu
überprüfen.
Geklagt
hatte ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche,
dessen Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“ von mehreren Herstellern
unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut und auf eBay
angeboten wurde.
Der
Betreiber einer Internethandelsplattform sei zwar grundsätzlich
nicht gehalten, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung
zu untersuchen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht auf das
Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt
das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufinteressenten
gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die
Prüfpflichten erheblich erhöhten. Im konkreten Fall bedeute dies
laut dem OLG Hamburg, dass die Beklagte sämtliche durch
Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von
Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen
müsse, ob sich die fraglichen Plagiate darunter befänden.