Der EuGH hat in dem Urteil Sabam/Scarlet Extended die
Unzulässigkeit der Anordnung einer Netzsperre ausgesprochen (Urteil
vom 24.11.2011, Rs. C 70/10). Allerdings war Scarlet, einem
Internetzugangsanbieter, von einem belgischen Gericht auch ein
sehr harter Typ von Netzsperre auferlegt worden, um
Urheberrechtsverletzungen abzustellen. Der EuGH hatte darüber zu
befinden, ob EU-Recht einer Anordnung gegen einem Provider
entgegensteht,
ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen
Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten.
Die
Einführung dieses Filtersystems würde bedeuten,
– dass der Provider erstens in sämtlichen elektronischen
Kommunikationen aller seiner Kunden die im „Peer-to-Peer“‑Verkehr
durchgeleiteten Dateien identifiziert,
– dass er zweitens im Rahmen dieses Verkehrs die Dateien
identifiziert, die Werke enthalten, an denen Inhaber von Rechten
des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten,
– dass er drittens unter diesen Dateien diejenigen ermittelt,
die unzulässigerweise ausgetauscht werden, und
– dass er viertens jeden von ihm als unzulässig qualifizierten
Austausch von Dateien sperrt.
Der EuGH
stellt in seinen Begründung insbesondere auf Art. 15 Abs. 1 der
E-Commerce Richtlinie, wonach eine allgemeine
Überwachungspflicht unzulässig ist, und die Charta der
Grundrechte der Europäischen Union ab. Er nimmt hier eine
Abwägung des Rechts am geistigen Eigentum (Art. 17 Abs. 2 der
Charta) mit der unternehmerischen Freiheit des Providers (Art.
16 der Charta) und der Kommunikationsfreiheit (Art. 11 der
Charta) und dem Privatsphärenrecht (Art. 8 der Charta) der
Nutzer vor.