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2.7.2005 Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords - Gerichtsverfahren in Deutschland, Teil 3

Aus der bisherigen Rechtsprechung zu AdWords in Deutschland kann folgendes Fazit gezogen werden: Eine Haftung von Google besteht nur dann, wenn die Suchmaschine von der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis erlangt. Eine vorherige Prüfungspflicht besteht nicht. Eine Störerhaftung kommt darüber hinaus auch nur dann in Betracht, wenn die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Keywords als Trigger einer Werbeanzeige eine markenrechtliche Benutzungshandlung und in Folge dessen eine Markenrechtsverletzung darstellt. Wenn sich die Rechtsprechung hier an den bisherigen Urteilen zu Meta-Tags orientiert, könnte dies der Fall sein. Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt aber zutreffend die Unterschiede zwischen AdWords-Werbeanzeigen und Meta-Tags auf. Diese Diskussion könnte demnächst stark durch die bevorstehende Entscheidung des BGH zu Meta-Tags beeinflusst werden. Es kann daher vorerst nur empfohlen werden, sicherheitshalber markenrechtlich geschützte Bezeichnungen nur nach Absprache mit dem jeweiligen Rechteinhaber zu verwenden.

 

 

 

 

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