2.7.2005
Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords -
Gerichtsverfahren in Deutschland, Teil 3
Aus der bisherigen Rechtsprechung zu AdWords in Deutschland
kann folgendes Fazit gezogen werden: Eine Haftung von Google
besteht nur dann, wenn die Suchmaschine von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis
erlangt. Eine vorherige Prüfungspflicht besteht nicht. Eine
Störerhaftung kommt darüber hinaus auch nur dann in
Betracht, wenn die Verwendung eines markenrechtlich
geschützten Keywords als Trigger einer Werbeanzeige eine
markenrechtliche Benutzungshandlung und in Folge dessen eine
Markenrechtsverletzung darstellt. Wenn sich die
Rechtsprechung hier an den bisherigen Urteilen zu Meta-Tags
orientiert, könnte dies der Fall sein. Die Entscheidung des
LG Hamburg zeigt aber zutreffend die Unterschiede zwischen AdWords-Werbeanzeigen und Meta-Tags auf.
Diese
Diskussion könnte demnächst stark durch die bevorstehende Entscheidung
des BGH zu Meta-Tags beeinflusst werden. Es kann daher
vorerst nur empfohlen werden,
sicherheitshalber markenrechtlich geschützte
Bezeichnungen nur nach Absprache mit dem jeweiligen
Rechteinhaber zu verwenden.