Das OLG Hamburg
hat konkretisiert, was ein Betroffener darlegen muss, wenn er von
einer Suchmaschine die Entfernung von Einträgen aus der Trefferliste
begehrt (Urteil
vom 16.8.2011, Az. 7 U 51/10).
Ein Anspruch
kommt nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird,
- dass nach
Eingabe des Namens des Antragstellers in der Ergebnisliste der
Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den
Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint,
- dass bei
Aufruf ("Anklicken") dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer
auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten,
genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen
Inhalt hat (alleine die Angabe einer Fundstelle genügt nicht, weil
sich der beanstandete Inhalt bis zu einer Überprüfung durch die
Suchmaschine bereits geändert haben kann),
- dass und auf
welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts
Rechte des Anspruchstellers verletzt und
- dass der
Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung
liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.
Der
beanstandete Inhalt muss konkret angegeben werden. Ansonsten könne
nicht geprüft werden, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder
Meinungsäußerungen handelt, und auch nicht, ob eine Störerhaftung in
Frage kommt. Diese wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit
begrenzt, was bezogen auf eine Suchmaschine auch bedeutet, dass sie
sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform beziehen
muss: „Nur abstrakt beschriebene
Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte
erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern
verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt. Wenn der
Beklagten daher untersagt werden würde, an der Verbreitung nur
abstrakt umschriebener Äußerungen mitzuwirken, könnte sie es nicht
den mechanischen Verrichtungen ihrer Suchmaschine überlassen,
entsprechende Textstellen zu erkennen und von der Ausweisung in
ihrer Ergebnisliste auszunehmen, sie müsste diese Kontrolle von
einzelnen Personen vornehmen lassen. Da bei Eingabe des Namens einer
geschäftlich tätigen Person, wie es der Kläger ist, bei der
mechanischen Suche eine Vielzahl von Internetauftritten gefunden
wird, wäre es der Beklagten nicht zuzumuten, diese Vielzahl von
Einträgen individuell darauf durchzusehen, ob sie die Kriterien des
abstrakten Verbotsinhalts erfüllen; denn dass dies in der Zeit, die
der Nutzer des Angebots vor dem Computer auszuharren bereit ist, bis
die Suchmaschine Ergebnisse auswirft, unmöglich wäre, liegt auf der
Hand. Der Beklagten kann und darf im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG
auch nicht etwa angesonnen werden, einfach darauf zu verzichten, bei
Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld überhaupt
irgendwelche Suchergebnisse auszuwerfen, um auf diese Weise zu
verhindern, dass sich in der Ergebnisliste Verweise auf Auftritte
mit rechtswidrigen Inhalten finden: Denn da über den Kläger als im
Geschäftsleben stehende Person auf vielfache Art in zulässiger Weise
im Internet berichtet werden darf, hieße dies, der Beklagten
aufzugeben, auf die Ausübung rechtmäßiger Betätigungen zu
verzichten...“