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29.06.2005 Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords - Gerichtsverfahren in Deutschland, Teil 2

In einem weiteren Gerichtsverfahren zu AdWord-Anzeigen hatte sich das LG München mit der Klage eines Münchner Unternehmens gegen Google zu beschäftigen, das vornehmlich CAD-Software für Architekten und Bauingenieure entwickelt. Wie auch in dem Verfahren "Preispiraten" (siehe Meldung vom .2005) wandte sich die Klägerin gegen das Schalten von AdWord-Anzeigen bei Verwendung eines Keywortes mit seinen markenrechtlich geschützten Begriffen.

Anders als das LG Hamburg bejahte das Gericht eine markenrechtliche Benutzungshandlung bei der Verwendung einer Marke als Keyword im Rahmen einer Werbung. Nur deshalb konnte es überhaupt noch zur Frage kommen, ob Google für diese als Störer haftet. Diesbezüglich gelangte das LG München zum gleichen Ergebnis wie das LG Hamburg, wobei es ausführlicher darauf einging, ob Google eine Prüfung von Anzeigen zumutbar ist: Es befand, dass für Google eine Rechtsverletzung Dritter durch die Marke weder offenkundig noch mit zumutbaren Aufwand feststellbar gewesen war.  Google könne es - schon wegen der sehr hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe - nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten untereinander zu prüfen.  Dies zumal Google zu einer umfassenden Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind dem Unternehmen doch etwaige (Lizenz)- Vereinbarungen zwischen den in Frage kommenden Kennzeichenverwendern nicht bekannt.

Allein die Möglichkeit, dass ein bestimmtes Werbeinstrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt somit noch nicht zu deren grundsätzlicher Unzulässigkeit. Das Gericht stützte seine Entscheidung diesbzgl. auch auf eine entsprechender Anwendung des § 5 Abs.2 MDStV und der §§ 8 bis 11 TDG, wonach eine Haftung für fremde Verletzungen nur dann besteht, wenn Google von der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis erlangt hat und es dem Unternehmen technisch möglich und zumutbar ist, deren Verwendung zu unterbinden.

 

 

 

 

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