29.06.2005
Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords -
Gerichtsverfahren in Deutschland, Teil 2
In einem weiteren Gerichtsverfahren zu AdWord-Anzeigen hatte
sich das
LG München mit der Klage eines
Münchner Unternehmens gegen Google zu beschäftigen, das
vornehmlich CAD-Software für Architekten und Bauingenieure
entwickelt. Wie auch in dem Verfahren "Preispiraten"
(siehe Meldung vom .2005) wandte
sich die Klägerin gegen das Schalten von AdWord-Anzeigen bei
Verwendung eines Keywortes mit seinen markenrechtlich
geschützten Begriffen.
bejahte das Gericht eine markenrechtliche
Benutzungshandlung bei der Verwendung einer Marke als Keyword im Rahmen einer Werbung. Nur
deshalb konnte es überhaupt noch zur Frage kommen, ob Google
für diese als Störer haftet. Diesbezüglich gelangte
das LG München zum gleichen Ergebnis wie das LG Hamburg,
wobei es ausführlicher darauf einging, ob Google eine Prüfung von
Anzeigen zumutbar ist: Es befand, dass für Google eine
Rechtsverletzung Dritter durch die Marke weder offenkundig
noch mit zumutbaren Aufwand feststellbar
gewesen war. Google könne es - schon wegen der sehr
hohen Zahl zu überwachender Eingaben und der ständigen
Änderbarkeit der durch den Werbenden gewählten Begriffe -
nicht zugemutet werden, aus eigenen Mitteln heraus
wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche im Verhältnis von Dritten
untereinander zu prüfen. Dies zumal Google zu einer
umfassenden Prüfung zumeist gar nicht in der Lage ist, sind
dem Unternehmen doch etwaige (Lizenz)- Vereinbarungen
zwischen den in Frage kommenden Kennzeichenverwendern nicht
bekannt.
Allein die Möglichkeit, dass ein bestimmtes
Werbeinstrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann,
führt somit noch nicht zu deren grundsätzlicher
Unzulässigkeit. Das Gericht stützte seine Entscheidung
diesbzgl. auch auf eine entsprechender Anwendung des § 5
Abs.2 MDStV und der §§ 8 bis 11 TDG, wonach eine Haftung für
fremde Verletzungen nur dann besteht, wenn Google von der
Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords Kenntnis
erlangt hat und es dem Unternehmen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Verwendung zu unterbinden.