Das LG
Braunschweig hat sich zur Haftung für Links zu rechtswidrigen
Inhalten geäußert und dabei die vom BGH in der Slysoft-Entscheidung
entwickelten Grundsätze bei der Verletzung des Urheberrecht auf das
Persönlichkeitsrecht übertragen (Urteil
vom 5.11.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)) . Ausgangspunkt des
Landgerichts ist es, dass Hyperlinks von der Presse- und
Meinungsfreiheit erfasst werden und nicht auf ihre technische
Funktion reduziert werden können. Damit ist der Weg frei für eine
Interessenabwägung, wenn sich auf der verlinkten Seite Inhalte
befinden, die wegen ihrer unbefugten Veröffentlichung von vertraulichen
Dokumenten das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangieren. Hier nimmt
das LG Bezug auf den BGH, wonach
grundsätzlich auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger
Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind,
trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder
sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden darf, wenn ein
überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich
die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht ... Ein solches
überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die
Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum
Gegenstand hat ..., also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem
Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den
er berichtet.
Im konkreten
Fall führte die Abwägung zu einer Entscheidung zugunsten des
Linksetzenden. Im Rahmen eines Artikels über Rechtsextremismus bei
Burschenschaften hatte dieser einen Link zur Plattform Indymedia
gesetzt, die über 3000 interne Dokumente zu dem Thema veröffentlicht
hat, darunter E-Mails des Antragstellers. Für das LG war
ausschlaggebend, dass der Kläger in dem Artikel nicht namentlich
genannt wurde, auf seine Mails nicht explizit Bezug genommen war und
diese auch nicht direkt verlinkt waren, und ein
Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand.