Der BGH
hat die Prüfungspflichten für Bloghoster konkretisiert (Az. VI ZR
93/10). Bislang liegt allerdings nur eine
Pressemitteilung vor. Der entscheidende Teil dabei:
"Regelmäßig ist
zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog
Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine
Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist
aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der
beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog
Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in
Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der
Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen
und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die
behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des
Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise
nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich
aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen
auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog
Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen."
Das
Gericht hat das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
das jetzt zu ermitteln hat, ob die Beklagte ihre Pflichten erfüllt
hat.