Woods ist mit seiner Klage gegen Google vorerst gescheitert (er
könnte seine Klage noch nachbessern),
Woods v. Google,
5:10-cv-1263-JF (N.D. Cal.; Aug 10, 2011). Er hatte Google
vorgeworfen, dass ihm ungültige Klicks in Rechnung gestellt worden
sind. Er versuchte einen Anspruch aus den Äußerungen von Google im
AdWords Help Center abzuleiten. Das Gericht folgte ihm dabei jedoch
nicht. Es hatte bereits Zweifel daran, ob die Angaben im Help Center
Vertragsbestandteil werden. Dazu hätte im Vertrag auf diese klar und
eindeutig hingewiesen werden müssen und sie hätten leicht zugänglich
sein müssen für den Vertragspartner. Im Help Center seien an
verschiedenen Stellen Angaben zu ungültigen Klicks enthalten und es
sei schwierig, hieraus klare Vertragsbedingungen abzuleiten. Aber
auch wenn man von einer Einbeziehung in den Vertrag ausgehen würde,
liegt kein Vertragsverstoß von Google vor. Das Unternehmen definiert
„invalid clicks“ als solche, bei denen Google einen Klickbetrug
vermutet. Google hat hier also ein Ermessen und eine
Ermessensüberschreitung wurde nicht vorgebracht. Schließlich sieht
Google als einzigen Anspruch eine Ausgleichzahlung für fälschlich in
Rechnung gestellte Klicks vor, wenn der Werbekunde innerhalb von 60
Tagen diese beanstandet. Woods hatte dies ebenfalls nicht
vorgetragen.
Ein weiterer Klagepunkt betraf den Vorwurf von Woods, Google räume
einigen Partnern bessere Bedingungen ein. Das Gericht befand jedoch,
dass Google sich an keiner Stelle dazu verpflichte, mit allen
Werbekunden zu gleichen Bedingungen Verträge abzuschließen.