Der BGH hat sich zum zweiten Mal mit der Bildersuche von Google und
der Zulässigkeit von Thumbnails beschäftigt (Urteil vom 19. Oktober
2011 - I ZR 140/10 - Vorschaubilder II). Und zum zweiten Mal fällt
das Urteil zugunsten der Suchmaschine aus. Bislang liegt allerdings
nur eine Pressemitteilung vor, die noch keine klaren Rückschlüsse
auf die Begründung des Gerichts zulässt. Der BGH will anscheinend
nicht danach differenzieren, ob das Bild vom Urheber oder mit dessen
Zustimmung in das Internet eingestellt wurde oder nicht; dies wohl
zumindest dann, wenn er nur irgendjemanden die Veröffentlichung im
Internet gestattet hat.
Der entscheidende Part der
Pressemitteilung: "In der heute verkündeten Entscheidung
stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die
Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende
Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes
von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne
Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger
hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der
Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie
eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es
nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger
hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im
Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit
Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes
ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in
Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die
Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung
des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein
bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem
automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach
unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem
Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt
worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine
eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die
Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die
ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.
Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen
unberechtigt ins Internet gestellt haben."
Damit dürfte der BGH sich in dem Urteil nicht zu einer
Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen nach dem TMG äußern.