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26.10.2011 LG Berlin:
Bagatellverstoß bei fehlenden Angaben im Impressum |
Nach dem LG Berlin (Urteil vom 31.8.2011, Az. 103 O 34/10) gehören
Handelsregister, zugehörige Nummer und
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das Impressum eines Online
Händlers. Es handle sich aber nicht um wesentliche Informationen
i.S.d. § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG. Es liege lediglich ein
Bagatellverstoß vor. Das Gericht übersieht dabei jedoch, wie auch
schon in seinem Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011,
152, dass Art. 7 Abs. 5 der
UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II zu entnehmen ist, dass jede
Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen
eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist:
"Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in
Bezug auf kommerzielle Kommunikation [...], auf die in der nicht
erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich."
So zutreffend bereits OLG Hamm, MMR 2009, 552 und LG Hamburg, Urteil
vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10.
Mehr Informationen zur Impressumspflicht unter
http://www.linksandlaw.info.
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