In nächster Zeit werde ich mich in den News-Meldungen auch
ausführlicher mit der Frage einer Markenrechtsverletzung
durch die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe
als Auslöser für eine AdWords-Anzeige beschäftigen. Den
Anfang bildet eine dreiteilige Serie über bisherige
Gerichtsverfahren in Deutschland:
Google wurde von der
Anbieterin der Website www.preispiraten.de und der
gleichnamigen Software, der metaspinner media GmbH,
wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung durch eine
AdWords Anzeige eines Konkurrenten verklagt. Diese erschien
bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten"
rechts neben den eigentlichen Suchergebnissen. Das Keywort
"Preispiraten" ist als eingetragene Marke geschützt (§ 4
MarkenG) und war auch in der Anzeige selbst enthalten.
Das
Schalten von Anzeigen bei Google erfolgt mittels eines
Online-Formular und wird allein durch den Anzeigenkunden
beeinflusst. Eine Vorabprüfung durch Google erfolgt nicht.
Auf eine Abmahnung hin sperrte Google die beanstandete
Anzeige. Das LG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob
die Verwendung einer fremden Marke als Auslöser und / oder
als Bestandteil der dann erscheinenden Werbeanzeigen gegen
Marken- und / oder Wettbewerbsrecht verstößt und ob Google
für diese Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden
kann.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Google
zunächst verboten, weiterhin Werbeanzeigen für das Keyword
"Preispiraten" zu schalten, wenn der Link auf die Domain
Preisserver.de verweist, einem Plagiat der Seite
preispiraten.de. Bei Nichtbefolgung drohte Google eine
Strafe von 250.000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft.
Gegen diese Entscheidung vom 14.11.2003 ist Google
nicht vorgegangen und hat es auf ein Hauptsacheverfahren
ankommen lassen (Volltext
des Urteils). In diesem wurde die Klage der Metaspinner
media GmbH aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen.
1.
Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke liegt dann vor, wenn die
konkrete Verwendung der Marke als Schlüsselwort der Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Ware
dient oder in einer Beziehung zu einem Unternehmen oder einer Ware so verwendet
wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Schlüsselwort einen
Hinweis auf ein Unternehmen oder eine Ware und damit ein Unterscheidungsmerkmal
erblicken kann. Diese Voraussetzung sah das LG Hamburg zutreffend durch die
Verwendung des Wortes "Preispiraten" in der Titelzeile der
Werbeanzeige als erfüllt an.
2. Bei Verwendung einer Marke im Text einer AdWord Anzeige
kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbekunden
von Google begründet sein. Google selbst kann für diese
Verletzung allenfalls
als (Mit-)Störer verantwortlich gemacht werden. Dies setzt
aber die Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht voraus.
Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn dem in
Anspruch genommenen die Prüfung nicht oder nur sehr
eingeschränkt zuzumuten ist, etwa weil der Störungszustand
für ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erkennbar ist (BGH GRUR 1997, 313,
315-Architektenwettbewerb; 1997, 909, 911
-Branchenbuch-Nomenklatur; WRP2001, 1305,
1307 f.-ambiente.de; BGH Urteil v. 11.3.2004, i ZR 304/01, S.
19 - Internet-Versteigerung). Das LG Hamburg hat die
Situation von Google hier mit der einer Zeitung oder eines
Branchenverzeichnisses verglichen und presserechtliche
Grundsätze für anwendbar gehalten, wonach Presseunternehmen
keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in
Auftrag gegebenen Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit
nicht zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu
überfordern. Eine Störerhaftung trifft diese nur bei groben,
unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen. Ansonsten haften
sie erst dann, wenn sie über den Rechtsverstoß in
Kenntnis gesetzt wurden. Übertragen auf Suchmaschinen, hat
Google daher keine Pflicht, AdWords-Anzeigen "proaktiv" auf
Rechtsverletzungen zu überprüfen, sondern muss diese erst ab
Kenntniserlangung entfernen.
Diesen Grundsätzen entspricht auch die Regelung des § 11 TDG,
nach der Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie
für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind,
sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren,
sobald sie die entsprechende Kenntnis erlangt haben.
3. Die
Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als
Auslöser für eine Anzeige sah das LG Hamburg weder als
Marken-, noch als Wettbewerbsrechtsverletzung an. Der
Verkehr müsse auf Grund der Marke auf die Herkunft der
beworbenen Leistungen aus einem bestimmten Betrieb
schließen. Der markenrechtlich geschützte Begriff sei aber
in der AdWord-Werbeanzeige gar nicht zu sehen; das Wort
"Preispiraten" tauche darin nicht auf, sondern komme nur
dadurch ins Spiel, dass der Nutzer es als Suchbegriff
eintippt. Diese Fallgestaltung liege anders als die
Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe in
Meta-Tags, bei der die meisten Gerichte trotz der
Unsichtbarkeit des Markenbegriffs für Nutzer, eine
Markenrechtsverletzung bejahen (siehe die
Übersicht entsprechender Gerichtsverfahren). Anders als
bei Verwendung der Marke als Metatag, die dazu führt, dass
die Website des Dritten in der Suchergebnis-Liste auftaucht
und deshalb vom Internetnutzer mit dem Suchbegriff in
Verbindung gebracht wird, weil er bei Eingabe des
Markenwortes dieses Unternehmen zu finden erwartet und
deshalb Treffer möglicher Weise auch ihm zuordnet, besteht
eine solche Gefahr bei den AdWord-Anzeigen gerade nicht.
Diese seien klar von den Suchtreffern getrennt und
deutlich als "Anzeige" gekennzeichnet. Es wird also kein
Internetnutzer annehmen, es bestünden geschäftliche
Verbindungen zwischen Markeninhaber und Werbekunden.
Die Anzeige enthält keinerlei Hinweis auf eine betriebliche
Verbindung zur Klägerin; vielmehr wird ersichtlich, dass es
sich um Werbung eines Dritten handelt und dass diese nicht
Gegenstand des Suchergebnisses ist.
Die
Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer
wettbewerbswidrigen Behinderung oder eines unlauteren
Abfangens von Kunden verneinte das Gericht schließlich, da durch die
Anzeige
der Markeninhaber nicht verdrängt wird und Kunden nicht
davon abgehalten werden, sein Internetangebot aufzusuchen.
Den (potenziellen) Kunden wird lediglich eine Alternative in
Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies sei
aber jeder Werbung immanent und könne nicht als unlauter
erachtet werden.