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28.06.2005 Haftung für Markenrechtsverletzungen bei Google AdWords - Gerichtsverfahren in Deutschland, Teil 1

In nächster Zeit werde ich mich in den News-Meldungen auch ausführlicher mit der Frage einer Markenrechtsverletzung durch die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als Auslöser für eine AdWords-Anzeige beschäftigen. Den Anfang bildet eine dreiteilige Serie über bisherige Gerichtsverfahren in Deutschland:

Google wurde von der Anbieterin der Website www.preispiraten.de und der gleichnamigen Software, der metaspinner media GmbH, wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung durch eine AdWords Anzeige eines Konkurrenten verklagt. Diese erschien bei Eingabe des Suchwortes "Preispiraten" rechts neben den eigentlichen Suchergebnissen. Das Keywort "Preispiraten" ist als eingetragene Marke geschützt (§ 4 MarkenG) und war auch in der Anzeige selbst enthalten.

Das Schalten von Anzeigen bei Google erfolgt mittels eines Online-Formular und wird allein durch den Anzeigenkunden beeinflusst. Eine Vorabprüfung durch Google erfolgt nicht. Auf eine Abmahnung hin sperrte Google die beanstandete Anzeige. Das LG Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Verwendung einer fremden Marke als Auslöser und / oder als Bestandteil der dann erscheinenden Werbeanzeigen gegen Marken- und / oder Wettbewerbsrecht verstößt und ob Google für diese Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Google zunächst verboten, weiterhin Werbeanzeigen für das Keyword "Preispiraten" zu schalten, wenn der Link auf die Domain Preisserver.de verweist, einem Plagiat der Seite preispiraten.de. Bei Nichtbefolgung drohte Google eine Strafe von 250.000 Euro oder sechs Monate Ordnungshaft. Gegen diese Entscheidung vom 14.11.2003  ist Google nicht vorgegangen und hat es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen (Volltext des Urteils). In diesem wurde die Klage der Metaspinner media GmbH aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen.

1. Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke liegt dann vor, wenn die konkrete Verwendung der Marke als Schlüsselwort der Kennzeichnung eines Unternehmens oder einer Ware dient oder in einer Beziehung zu einem Unternehmen oder einer Ware so verwendet wird, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Schlüsselwort einen Hinweis auf ein Unternehmen oder eine Ware und damit ein Unterscheidungsmerkmal erblicken kann. Diese Voraussetzung sah das LG Hamburg zutreffend durch die Verwendung des Wortes "Preispiraten" in der Titelzeile der Werbeanzeige als erfüllt an.

2. Bei Verwendung einer Marke im Text einer AdWord Anzeige kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbekunden von Google begründet sein. Google selbst kann für diese Verletzung allenfalls als (Mit-)Störer verantwortlich gemacht werden. Dies setzt aber die Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht voraus. Eine solche besteht jedenfalls dann nicht, wenn dem in Anspruch genommenen die Prüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt zuzumuten ist, etwa weil der Störungszustand für ihn nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (BGH GRUR 1997, 313, 315-Architektenwettbewerb; 1997, 909, 911 -Branchenbuch-Nomenklatur; WRP2001, 1305, 1307 f.-ambiente.de; BGH Urteil v. 11.3.2004, i ZR 304/01, S. 19 - Internet-Versteigerung). Das LG Hamburg hat die Situation von Google hier mit der einer Zeitung oder eines Branchenverzeichnisses verglichen und presserechtliche Grundsätze für anwendbar gehalten, wonach Presseunternehmen keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit nicht zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern. Eine Störerhaftung trifft diese nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen. Ansonsten haften sie erst dann,  wenn sie über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wurden. Übertragen auf Suchmaschinen, hat Google daher keine Pflicht, AdWords-Anzeigen "proaktiv" auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, sondern muss diese erst ab Kenntniserlangung entfernen. Diesen Grundsätzen entspricht auch die Regelung des § 11 TDG, nach der Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie die entsprechende Kenntnis erlangt haben.

3. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Auslöser für eine Anzeige sah das LG Hamburg weder als Marken-, noch als Wettbewerbsrechtsverletzung an. Der Verkehr müsse auf Grund der Marke auf die Herkunft der beworbenen Leistungen aus einem bestimmten Betrieb schließen. Der markenrechtlich geschützte Begriff sei aber in der AdWord-Werbeanzeige gar nicht zu sehen; das Wort "Preispiraten" tauche darin nicht auf, sondern komme nur dadurch ins Spiel, dass der Nutzer es als Suchbegriff eintippt. Diese Fallgestaltung liege anders als die Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe in Meta-Tags, bei der die meisten Gerichte trotz der Unsichtbarkeit des Markenbegriffs für Nutzer, eine Markenrechtsverletzung bejahen (siehe die Übersicht entsprechender Gerichtsverfahren). Anders als bei Verwendung der Marke als Metatag, die dazu führt, dass die Website des Dritten in der Suchergebnis-Liste auftaucht und deshalb vom Internetnutzer mit dem Suchbegriff in Verbindung gebracht wird, weil er bei Eingabe des Markenwortes dieses Unternehmen zu finden erwartet und deshalb Treffer möglicher Weise auch ihm zuordnet, besteht eine solche Gefahr bei den AdWord-Anzeigen gerade nicht. Diese seien klar von den Suchtreffern getrennt und  deutlich als "Anzeige" gekennzeichnet. Es wird also kein Internetnutzer annehmen, es bestünden geschäftliche Verbindungen zwischen Markeninhaber und Werbekunden.  Die Anzeige enthält keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Verbindung zur Klägerin; vielmehr wird ersichtlich, dass es sich um Werbung eines Dritten handelt und dass diese nicht Gegenstand des Suchergebnisses ist.

 

Die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung oder eines unlauteren Abfangens von Kunden verneinte das Gericht schließlich, da durch die Anzeige der Markeninhaber nicht verdrängt wird und Kunden nicht davon abgehalten werden, sein Internetangebot aufzusuchen. Den (potenziellen) Kunden wird lediglich eine Alternative in Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies sei aber jeder Werbung immanent und könne nicht als unlauter erachtet werden.

 

 

 

 

 

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