Heute der
letzte Teil der Analyse des Urteils
Interflora:
4. Schutz bekannter Marken, Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie
Der Anspruch des Inhabers einer bekannten Marke nach Art. 5 Abs. 2
setzt nicht voraus, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine
Verwechslungsgefahr besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz erstens
vor einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke,
zweitens einer Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und
drittens vor dem unlauteren Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder
der Wertschätzung dieser Marke.
Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke („Verwässerung“)
liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren,
geschwächt wird, während die Beeinträchtigung der Wertschätzung der
Marke („Verunglimpfung“) dann
vorliegt, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das
identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die
Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die
Anziehungskraft der Marke geschmälert wird.
Eine „unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der
Wertschätzung der Marke“ („Trittbrettfahren“)
knüpft an dem Vorteil an, den der Dritte aus der Benutzung des
identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere
die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke
oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen
oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige
Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist.
a. Verwässerung
Die
Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist beeinträchtigt, wenn
durch die Benutzung eines mit ihr identischen oder ihr ähnlichen
Zeichens ihre Fähigkeit, die Waren und Dienstleistungen des
Markeninhabers von denen anderer Herkunft zu unterscheiden,
verringert wird. Dies wäre bei der Benutzung des Wortes „Interflora“
als Keyword durch M & S und andere Unternehmen der Fall, wenn
Internetnutzer allmählich zu der Annahme verleitet werden, dass
dieser Begriff keine Marke für den Blumenlieferdienst der Floristen
des Interflora-Netzes sei, sondern ein Gattungsbegriff für jeglichen
Blumenlieferdienst (Abschwächung zu einem Gattungsbegriff).
Ist die Herkunft einer Anzeige eindeutig, liegt also keine
Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vor, wird die
Kenzeichnungskraft einer Marke nicht verringert, so liegt keine
Verwässerung vor. Ist umgekehrt eine Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion gegeben, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob
die Benutzung eine solche Auswirkung auf den Markt für
Blumenlieferdienste hatte, dass sich der Begriff „Interflora“ für
die Verbraucher zu einer Bezeichnung für jeden Blumenlieferdienst
entwickelt hat.
b. Trittbrettfahren
Wer
Keyword-Advertising mit fremden Marken betreibt, nutzt die
Unterscheidungskraft und Wertschätzung dieser Marke zu einem eigenen
echten Vorteil aus, ohne dem Markeninhaber dafür eine Vergütung zu
bezahlen. Durch diese Auswahl kann es nämlich zu der Situation
kommen, dass wahrscheinlich vielen Verbrauchern, wenn sie im
Internet anhand dieses Schlüsselworts nach Waren oder
Dienstleistungen der bekannten Marke suchen, die Werbeanzeige dieses
Mitbewerbers auf ihrem Bildschirm gezeigt wird. Das Verhalten der
Werbetreibenden ist aber zulässig, wenn ein rechtfertigender Grund
i.S.d. Art. 5 Abs. 2 vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Werbung
gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder
Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine
Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen
die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu
den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke
vorgeschlagen wird. Eine solche Benutzung dient einem gesunden und
lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen.