3. Investitionsfunktion einer Marke
Erstmals thematisiert der EuGH eine mögliche Beeinträchtigung
der Investitionsfunktion einer Marke im Rahmen des Keyword
Advertising (Rz. 60 ff.). Eine
Marke kann von ihrem Inhaber auch dazu eingesetzt werden, einen
Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher
anzuziehen und zu binden. Genießt eine Marke bereits einen
solchen Ruf, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn
die Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für
identische Waren oder Dienstleistungen Auswirkungen auf diesen
Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet. Der Markeninhaber
kann einem Werbetreibenden aber eine Benutzung nicht untersagen,
die einem fairen Wettbewerb entspricht und bei der die
herkunftshinweisende Funktion der Marke gewahrt wird.
Unerheblich ist es, dass der Markeninhaber dann seine
Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs anpassen
muss bzw. dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen
wird, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke
abzuwenden.