Ein letztes Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
1. Werden unter Nutzung eines fremden
eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete
Willenserklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen
vor. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Kontoinhabers
sind ihm diese nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der
Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dafür reicht es nicht bereits aus,
dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem
Zugriff des Handelnden geschützt hat.
2. Eine in den AGB von eBay enthaltene Klausel, wonach Mitglieder
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung
ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung
des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.
(Leitsätze des Verfassers)
BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Beklagte besitzt bei eBay ein
passwortgeschütztes Konto unter dem Mitgliedsnamen R. Am 3.3.2008
wurde unter diesem eine komplette
"VIP-Lounge/Bar/Bistro/Gastronomieeinrichtung" mit einem
Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten.
Der Kläger gab am 04.03.2008 unter seinem
Nutzernamen M ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag später
wurde die Auktion vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots
beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende.
Der Kläger geht von einem wirksamen
Vertragsschluss aus und macht – nach vergeblicher
Zahlungsaufforderung – Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den
Parteien steht im Streit, ob das Angebot von der Beklagten oder –
ohne deren Beteiligung und Wissen – von ihrem damaligen Verlobten
und jetzigen Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt
worden ist. In den AGB von eBay, denen jedes registrierte Mitglied
zustimmen muss, heißt es in § 2 Nr. 9: "Mitglieder haften
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres
Mitgliedskontos vorgenommen werden …"
Gründe (zusammengefasst):
Der BGH hat die Entscheidung des
Berufungsgerichts bestätigt, wonach zwischen den Parteien kein
wirksamer Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande
gekommen ist, und die Revision zurückgewiesen. Mangels
Vertragsschlusses hat der Beklagten nicht die Verpflichtung oblegen,
dem Kläger das Eigentum an den Gegenständen zu verschaffen, so dass
sie nicht wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auf Schadensersatz
haftet (§§ 433 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB).
Das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen
den Parteien setzt voraus, dass der Kläger als Höchstbietender
entweder ein von der Beklagten selbst abgegebenes oder ihr
jedenfalls zurechenbares Verkaufsangebot (wirksam) angenommen hat.
Die Revision hat hingenommen, dass die Beklagte selber kein Angebot
eingestellt hat. Sie macht aber geltend, das Berufungsgericht habe
zu Unrecht davon abgesehen, der Beklagten die von ihrem Ehemann
unter Verwendung ihres Mitgliedsnamens abgegebenen Erklärungen
zuzurechnen.
Eine Zurechnung des von ihrem Ehemann auf der
Internetplattform eBay eingestellten Verkaufsangebots ist allerdings
nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser erkennbar selbst
als Verkäufer aufgetreten wäre. Zwar kann auch bei einem Handeln
unter dem Namen einer anderen – existierenden – Person der Handelnde
selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte
Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen
Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei
diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden
hervorgerufen wird. Der Ehemann hat den Willen, die Ware im eigenen
Namen zum Verkauf anzubieten, jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck
gebracht. Die im Angebotstext erfolgte Angabe der E-Mail-Adresse
und der Mobilfunknummer des Ehemanns lassen keine tragfähigen
Rückschlüsse auf die Identität des Verkäufers zu.
Der Ehemann hat damit ein Fremdgeschäft für die
Beklagte als Namensträgerin getätigt. In diesem Fall finden die
Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu
entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem
Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II
ZR 18/64, BGHZ 45, 193 [195 f.]; Urt. v. 08.12.2005 – III ZR 99/05,
NJW-RR 2006, 701 Tz. 11).
Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter
solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben
worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann,
wenn sie
- in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht
erfolgt, oder
- vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden
ist, oder
- wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder
die Duldungsvollmacht eingreifen.
Die Beklagte hat keinen Zurechnungstatbestand
verwirklicht. Sie hat ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe
entsprechender Erklärungen bevollmächtigt noch dessen Verhalten
nachträglich genehmigt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog bzw. § 177
Abs. 1 BGB analog).
Eine Duldungsvollmacht liegt ebenfalls nicht vor.
Diese erfordert, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt,
dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der
Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht
und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den
vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. Bei einem unter
Verwendung einer fremden Identität getätigten Geschäft des
Namensträgers finden diese Grundsätze mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass hierbei auf dessen Verhalten abzustellen ist. Die
Beklagte hatte ihrem Ehemann die Zugangsdaten für ihr Mitgliedskonto
bei eBay nicht offengelegt und von dessen Vorgehen auch keine
Kenntnis; vielmehr hat dieser das von ihr eingerichtete
Mitgliedskonto während einer Ortsabwesenheit der Beklagten ohne
deren Wissen und Einverständnis unter Verwendung der ihm zufällig
bekannt gewordenen Zugangsdaten genutzt.
Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht
sind ebenfalls nicht erfüllt. Diese sind gegeben, wenn der
Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber
bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können,
und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne
und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die
Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein,
wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf
die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von
einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist. Bei einem mit einer
Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei
Anwendung dieser Grundsätze wiederum auf das Verhalten des
Namensträgers abzustellen.
Die Revision macht hier geltend, dass die
Beklagte die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff ihres
Ehemanns geschützt habe. Der Umstand, dass sich der Ehemann der
Beklagten von deren Zugangsdaten auf nicht näher bekannte Weise
Kenntnis verschafft hat, besagt aber noch nicht, dass die Beklagte
mit einer unbefugten Nutzung ihres Mitgliedskontos durch ihren
Ehemann hätte rechnen müssen.
Unabhängig davon scheidet eine Anscheinsvollmacht
auch deswegen aus, weil der Ehemann der Beklagten deren eBay-Zugang
zum ersten Mal genutzt hat. Es fehlt daher an einem von der
Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger
hätte stützen können. Auf das Erfordernis einer gewissen Häufigkeit
oder Dauer der unbefugten Verwendung ihres Mitgliedskontos kann
nicht schon deswegen verzichtet werden, weil dieses im
Internetverkehr aufgrund der bei eBay erfolgten Registrierung allein
der Beklagten zugeordnet wird. Denn auch wenn den Zugangsdaten für
die Internetplattform eBay eine Identifikationsfunktion zukommt,
weil das Mitgliedskonto nicht übertragbar und das ihm zugeordnete
Passwort geheim zu halten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR
114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 18 – Halzband), kann hieraus angesichts
des im Jahr 2008 gegebenen und auch derzeit vorhandenen
Sicherheitsstandards im Internet auch bei einem eBay-Account nicht
zuverlässig geschlossen werden, dass unter einem registrierten
Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftritt
(so auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 – 28 U 84/06, NJW 2007, 611;
OLG Köln, Urt. v. 13.01.2006 – 19 U 120/05, NJW 2006, 1676 [1677];
LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003 – 2 O 472/03, CR 2004, 218 [219]; a.A.
Herresthal, K&R 2008, 705 [708]).
Die Beklagte muss sich ferner die von ihrem
Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen
nicht schon deshalb zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff auf die maßgeblichen
Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der BGH im Bereich des
gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgfältige
Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als
eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter
Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder
Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen lassen
(BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Tz. 16 ff. –
Halzband; Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Tz. 14 –
Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen
Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die
Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von
einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen.
Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor
den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf
den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine
Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines
passwortgeschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann
gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des
Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange
(vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies
ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei
eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich
den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten
verpflichtet hat (a.A. Herresthal, K&R 2008, 705 [708 f.]).
Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich
auch nicht aus § 2 Nr. 9 der AGB von eBay ableiten. Diese sehen zwar
vor, dass Mitglieder grundsätzlich für "sämtliche Aktivitäten"
haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen
werden. Da diese jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber
eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine
unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können
allenfalls für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten
Erklärungen Bedeutung gewinnen.
Die vom Ehemann unter ihrem Namen abgegebenen
Erklärungen können ihr aber gerade nicht zugerechnet werden. Eine
darüber hinausgehende Haftung könnte die Klausel nur dann begründen,
wenn hierin zugunsten zukünftiger Vertragspartner ein Vertrag
zugunsten Dritter nach § 328 BGB oder ein Vertrag mit Schutzwirkung
für Dritte zu sehen wäre. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH offen
lassen, denn eine solche in ihrem Umfang unbegrenzte
Haftungsverpflichtung des Kontoinhabers gegenüber beliebig vielen
potenziellen Auktionsteilnehmern ginge weit über die
Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinhaftung hinaus und hielte einer
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, da sie
bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch für die Fälle
Geltung beanspruchen würde, in denen der Kontoinhaber die unbefugte
Nutzung des Mitgliedskontos weder kannte noch diese hätte verhindern
können.
Praxishinweis
Ob das nun vorliegende Urteil wirklich so ohne
weiteres mit Rechtsprechung zur deliktischen Haftung (Halzband) in
Einklang zu bringen ist, wie der BGH annimmt, lässt sich durchaus
anzweifeln. Nach Ansicht von Klein ist im vorvertraglichen Bereich
das Schadensersatzbegehren zwar i.d.R. auf das negative Interesse
begrenzt (vgl. z.B. § 311 Abs. 2 BGB). Die Annahme eines
vorvertraglichen Umstandes – der ungenügenden Aufbewahrung des
Passwortes – dürfe nicht systemfremd zum Ersatz des positiven
Interesses führen (Klein, MMR 2011, 450, 451). Doch wird dabei das
Institut der Anscheinsvollmacht nicht hinreichend berücksichtigt.
Hier ist anerkannt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit des
Vertretenen – also gerade eine vorvertragliche Handlung - zur
Annahme einer wirksamen Anscheinsvollmacht führen kann. Und die
nicht genügende Geheimhaltung der Daten könnte hierfür durchaus
genügen. In der Halzband-Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. I
ZR 114/06) hatte der BGH z.B. wie folgt ausgeführt, dass eine
generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines
Mitgliedskontos bei eBay bestehe, seine Kontaktdaten so unter
Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Und
weiter: „Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine
Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr
in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für den Verkehr
Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem
betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die
Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls
(rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen,
erheblich beeinträchtigt werden.“
Im Ergebnis hat der BGH jedoch mit dem Urteil
nunmehr klargestellt, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht
automatisch auch immer Vertragspartner wird, wenn unter diesem
Handel getrieben wird. Nur unter den Voraussetzungen einer
Anscheins- oder Duldungsvollmacht wird er selber verpflichtet. Wer
also z.B. genau weiß, dass der Ehemann den eigenen Account benutzt
und dies hinnimmt, wird selber Vertragspartner und kann sich nicht
auf einen Missbrauch des Accounts berufen.
Zumindest wenn
der Account von einem Familienangehörigen genutzt wurde, wird der
Inhaber über die „Familienkasse“ mittelbar mitbelastet werden. Die
entsprechende Anwendung des Vertretungsrechts führt auch zu § 179
BGB analog. Der Nutzer des Accounts ist letztlich zu Erfüllung oder
Schadensersatz verpflichtet.