Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Eine Verletzung der Preisangabepflicht
nach § 66 a TKG ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 4.3.2011, Az.
3/12 O 147/10, 3-12 O 147/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten u.a. um fehlende
Pflichtangaben in einer Google AdWords-Anzeige. In dieser wurde für
eine telefonische Rechtsberatung geworben und zwar unter Angabe
einer Telefonnummer und auch eines Preises. Die Nennung eines
abweichenden Mobilfunkpreises sei aufgrund der Platzbeschränkungen
in der Anzeige nicht möglich gewesen, so die Beklagte. Der Kläger
sieht hierin jedoch einen Verstoß gegen § 66 a TKG.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur
Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und einen Verstoß gegen das TKG
angenommen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 4
Nr. 11, 5, 8 Abs. 1 UWG, § 66 a
TKG).
Bei § 66 a TKG handelt
es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4
Nr. 11 UWG. Sie statuiert, dass
jeder, der gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder
Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, dabei den für die
Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben hat. Gemäß S.
2 muss bei Angabe des Preises der Preis gut lesbar, deutlich
sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer
angegeben werden. Weiterhin postuliert S. 5, dass, soweit für Anrufe
aus den Mobilfunknetzen, abweichende Preise gelten, der
Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist.
Die Beklagte ist Normadressat des § 66 a TKG. Die
telefonische Rechtsberatung erfolgt unter einer kostenpflichtigen
0900-Nummer. Gemäß § 3 Nr. 17 a TKG handelt
es sich bei 0900-Nummern um sogenannte „Premium Dienste“, bei denen
über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere
Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam
mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die
nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist.
Aufgrund der in in der Anzeige beworbenen
Telefonnummer können Verbraucher mit deren Wahl direkt auf die
angebotene Dienstleistung zugreifen. Damit liegt ein Angebot vor. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft
direkt die Servicenummer wählen und nicht erst eine langwierige
Recherche auf der Homepage der Beklagten betreiben. Der Verbraucher
hat daher ein Interesse an einer vollständigen Preisinformation. Das
Normziel einer Schaffung von Preistransparenz für den Verbraucher,
könne nicht aus platztechnischen Gründen ausgehebelt werden.
§ 66 a S. 5 TKG soll insbesondere dem
Umstand Rechnung tragen, dass Festnetz- und Mobilfunkpreise
teilweise signifikant voneinander abweichen. Neben dem Preis für
Anrufe aus dem Festnetz hätte demnach auch der Hinweis erfolgen
müssen, dass es eventuell zu abweichenden Preisen aus dem
Mobilfunknetz kommt. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 66 a S. 1,
S. 2, S. 5 TKG vor.
Das LG Frankfurt a.M. weist dann darauf hin, dass
die gesetzlichen Vorgaben nicht unverhältnismäßig sind und dem
Werbenden eine gesetzeskonforme Ausgestaltung seiner Anzeige leicht
möglich ist. Es besteht nur eine Verpflichtung zur Nennung eines
abweichenden Mobilfunkpreises, wenn sich der Unternehmer dazu
entschließt, mit Preisen und der Rufnummer zu werben. Ist eine
Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, so kann auch ganz
ohne Rufnummer und Preisangabe geworben werden. Der Verbraucher
würde diese Informationen also erst bekommen, nachdem er den Link
angeklickt hat und auf die Homepage der Beklagten gelangt ist.
Der Verstoß gegen § 66 a TKG
ist auch erheblich und überschreitet die Bagatellgrenze des
§ 3 UWG. Auszugehen ist von Sinn und Zweck
des UWG und des TKG. Durch die Bestimmung des § 66
a TKG soll Preistransparenz auch gerade für den Bereich der
Anrufe aus dem Mobilfunknetz geschaffen werden.
Praxishinweis:
Mit dem Problem, aus platztechnischen Gründen den
gesetzlichen Informationspflichten nicht oder nur schwer nachkommen
zu können, haben sich Literatur und Rechtsprechung schon in den
letzten Jahren öfters beschäftigt. Im Vordergrund stand hierbei der
M-Commerce und die Darstellung von Pflichtinformationen insbesondere
auf Handys (siehe z.B. Pauly, MMR 2005, 811 ff.; Ranke,
MMR 2002, 509 ff.) In den Fokus kommen aber in jüngerer Zeit
vermehrt auch die AdWords-Anzeigen bei Google. Der Platz für eine
Werbebotschaft ist hier streng begrenzt: Textanzeigen dürfen nur aus
vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die folgenden
Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind. Das OLG Hamm hat zwar
angenommen, dass die Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden"
innerhalb einer Google AdWords Anzeige nicht irreführend ist, wenn
der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten
Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen
erfährt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann (OLG
Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09, VuR 2009, 432).
Für die Pflichtinformationen nach § 66 a TKG kann diese
Gesamtbetrachtung aus Anzeige und verlinkter Webseite jedoch nicht
gelten. Durch die Angabe der Rufnummer wird eine nicht unerhebliche
Zahl von Nutzern diese verwenden, ohne weitere Recherchen auf der
Website des Anbieters durchzuführen. Im Fall des OLG Hamm hingegen
musste ein Nutzer zunächst auf dessen Webseite gelangen, um seine
Dienste in Anspruch zu nehmen. Deshalb widersprechen sich beide
Entscheidungen auch nicht.