Google Analytics kann ab jetzt
datenschutzkonform betrieben werden. So das Ergebnis nach
mehrjährigen Verhandlungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten
Johannes Caspar, mit Google. Nutzer müssen jedoch einige Punkte
beachten:
1. Den Website-Besuchern muss die
Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten
eingeräumt werden. Google hält für diesem Zweck ein
Add-On
bereit. Bislang war dies nur für Internet Explorer, Firefox und
Google Chrome verfügbar. Der Datenschutzbeauftragte hatte daher in
der Vergangenheit moniert, dass Nutzer von Safari und Opera keine
Widerspruchsmöglichkeit haben. Google bietet nun aber auch für diese
Browser das Add-On an, so dass nun alle gängigen Browser
berücksichtigt sind.
2. Es darf keine vollständige IP-Adresse
von Besuchern einer Website getrackt werden. Verwender von Google
Analytics müssen daher die "IP-Masken-Funktion"
der Google-Tracking-API in dem auf den Seiten implementierten Code
aktivieren.
3. Wer Google Analytics einsetzt, muss
in einer Datenschutzerklärung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und
auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google
Analytics hinweisen. Hier sollte auch auf die Website
http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de
verlinkt werden.
4. Im Verhältnis zwischen Verwender von
Google Analytics und Google liegt eine Auftragsdatenverarbeitung
vor. Die Voraussetzungen des § 11 BDSG wurden in der Vergangenheit
jedoch nicht eingehalten. Google hat nun aktualisierte
Nutzungsbedingungen eingeführt, "die mit den Datenschutzbehörden
abgestimmte Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung beinhalten" (PDF
des Nutzungsvertrags).
Der Datenschutzbeauftragte hält an
seiner Ansicht fest, dass die Verwendung von Google Analytics in der
Vergangenheit rechtswidrig war. Konsequenterweise fordert er deshalb
die Löschung der unrechtmäßig erhobenen Altdaten. Dazu muss
anscheinend das bestehende Google-Analytics-Profil geschlossen und
ein neues eröffnet werden.