Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Die fehlende Angabe zum
Vertretungsberechtigten in einem Web-Impressum ist ein Verstoß gegen
§ 5 TMG. Dieser ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O
332/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Parteien streiten um die Vollständigkeit der
Impressumsangaben auf der Website der Antragsgegnerin. Es waren dort
weder der Vertretungsberechtigte, das Handelsregisters, in welches
sie eingetragen ist, noch die entsprechende Handelsregisternummer
angegeben. Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass die
Website bloße Werbung enthalte und deshalb kein Teledienst i.S.v. 2
Abs. 1 TMG vorliege. Zudem handele es sich um einen Bagatellverstoß,
der die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschreite.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch
gem. § 4 Nr. 11 UWG aufgrund fehlender Impressumsangaben (§ 5 Abs. 1
TMG) angenommen. Das Gericht spezifiziert diese nicht näher und
weist lediglich darauf hin, dass die Website kein ausdrückliches
Impressum enthalte. Jeder der insgesamt vier auf der Website
angegebenen Ansprechpartner könne der für den Onlineauftritt
Verantwortliche sein.
Bei § 5 Abs. 1 TMG handelt es sich um eine
Regelung die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt ein
Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Es handelt sich auch nicht um
einen Bagatelle. Der in Rede stehende Verstoß ist vielmehr geeignet,
das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers
wesentlich zu beeinflussen. Das ist schon dann zu bejahen, wenn
einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher
schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin
geregelten Informationspflichten verletzt werden (vgl. OLG Hamm MMR
2009, 552).
Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, eine
wesentliche Information i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG anzugeben. Als
wesentliche Information in diesem Sinne gelten gem. § 5a Abs. 4 UWG
u. a. solche Informationen, die dem Verbraucher nach
Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung
und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dieser Verweisung
zugrunde liegt Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-RL),
welcher bestimmt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Informationsanforderungen, auf welche in der nicht erschöpfenden
Liste des Anhangs II zur UGP-RL verwiesen wird, als wesentlich
gelten. Darunter fällt gemäß dem Anhang II auch Art. 5 und 6 der
Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr,
welche in § 5 und § 6 TMG ihre Umsetzung erfahren haben.
Praxishinweis
Die Entscheidung unterstreicht, dass es keine
Bagatellverstöße bei fehlenden – nach europarechtlichen Bestimmungen
vorgegebenen - Angaben im Impressum einer Website gibt. Diese zuvor
schon vom OLG Hamm getroffene Feststellung hatten zuletzt jedoch das
LG Berlin (Urteil vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10, VuR 2011, 152) und
das LG München I
(Urteil vom 4. 5. 2010,
Az. 33 O 14269/09, VuR 2011, 154) zu Unrecht
und ohne tragfähige Begründung angezweifelt.