Ein weiteres Urteil aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Einem Sharehoster ist es zumutbar,
Linksammlungen im Internet darauf zu überprüfen, ob dort erneut
Links auf Server des Sharehosters mit urheberrechtswidrigem Inhalt
zu finden sind.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2011, Az. 308 O 458/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Antragstellerin, die deutsche
Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte
an geschützten Werken der Musik und den Liedtexten, begehrt eine
einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen
Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke über den von der
Antragsgegnerin betriebenen Dienst im Internet.
Die Antragsgegnerin betreibt einen
Sharehosting-Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in unbegrenzter
Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die bereitgestellten Server
zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf abzuspeichern. Jeder
Nutzer erhält für die eine von ihm hochgeladene und abgespeicherte
Datei einen "Download-Link" zugeteilt, unter dem die hochgeladene
Datei abgerufen werden kann. Ohne Kenntnis dieses Links ist ein
Auffinden der Datei ausgeschlossen, denn der Dienst der
Antragsgegnerin enthält kein Verzeichnis über die herunterladbaren
Dateien und die Links selbst bestehen aus Ziffern und Buchstaben,
die keinen Hinweis auf den Inhalt der unter dem jeweiligen Link
gespeicherten Datei geben.
Einige Nutzer des Dienstes möchten die
hochgeladenen Dateien auch einer Vielzahl von Dritten zugänglich
machen. Dazu stellen sie die Links zusammen mit einer Beschreibung
des Inhalts der Datei auf Webseiten anderer Internetdienste in
sogenannte "Linksammlungen" ein. Bei Musikaufnahmen geschieht das
regelmäßig mit dem Namen des jeweiligen Musikwerkes. Andere Nutzer
können dann dort nach der hochgeladenen Datei suchen, indem sie den
Namen einzelner Musikwerke, ganzer Musikalben, Spielfilme o.ä.
eingeben. Bei Betätigung eines Links werden die Nutzer auf die
Server der Antragsgegnerin weitergeleitet, wo sie die jeweilige
Datei herunterladen können. Nutzer, die über den Dienst der
Antragsgegnerin Dateien herunterladen wollen, haben die Wahl
zwischen einem kostenlosen Download und einem kostenpflichtigem
Premium-Download (ohne Wartezeit und Werbung), für den die
Antragsgegnerin zwischen € 4,50 für zwei Tage und € 54,00 für ein
Jahr verlangt.
Bereits in der Vergangenheit wurden über den
Dienst der Antragsgegnerin mit Hilfe der von den Nutzern
verbreiteten Links Musikwerke, an denen die Antragstellerin die
ausschließlichen Nutzungsrechte der Komponisten und Textdichter
und/oder Musikverlage besitzt, in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlich zugänglich gemacht.
Mit Schreiben vom 23.5.2008 wies die
Antragstellerin erstmals auf die widerrechtliche öffentliche
Zugänglichmachung von 250 Musikwerken aus ihrem Repertoire hin. Die
gemeldeten Rechtsverletzungen wurden daraufhin von der
Antragsgegnerin entfernt. Mit Schreiben vom 16.3.2010 wies die
Antragstellerin die Antragsgegnerin erneut auf rechtsverletzende
Dateien hin. Auch diese wurden umgehend entfernt.
Bei einer erneuten Recherche im Dezember 2010
konnte die Antragstellerin wiederum sämtliche der 24
streitgegenständlichen Musikwerke über die Linksammlung eines
Internetdienstes "b..." in dem Dienst der Antragsgegnerin auffinden,
abrufen und herunterladen. Mit Schreiben vom 15.12.2010 mahnte die
Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der erneuten
Rechtsverletzungen ab und forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit
Schreiben vom 20.12.2010 teilte diese mit, dass die Dateien, die
Gegenstand der Abmahnung waren, unverzüglich gelöscht worden seien,
verweigerte jedoch die Abgabe einer
Unterlassungsverpflichtungserklärung.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2010 hat die
Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Die Antragsgegnerin habe als Störer für die Rechtsverletzungen
einzustehen, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten bereits
dadurch verletzt habe, dass sie Linksammlungen, wie beispielsweise
"b..." nicht regelmäßig überprüfe.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung
erlassen. Dabei hat es einen Unterlassungsanspruch aus §§ 97, 19a
UrhG bejaht.
Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind
urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 UrhG) und
waren auf den Servern der Antragsgegnerin widerrechtlich von einem
unbegrenzten Personenkreis abrufbar und damit öffentlich zugänglich
gemacht i.S.d. § 19 a UrhG.
Die Antragsgegnerin ist zwar nicht Täterin oder
Teilnehmerin der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikwerke, weil
sie grundsätzlich keine Kenntnis von dem Inhalt der auf ihren
Servern hochgeladenen Dateien hat und ihr damit der Vorsatz
hinsichtlich der konkret begangenen Rechtsverletzungen fehlt. Sie
haftet nach Ansicht des LG Hamburg jedoch für die Rechtsverletzungen
ihrer Nutzer als Störerin. Sie hat einen adäquat kausalen Tatbeitrag
dazu geleistet, dass die streitgegenständlichen Musikwerke
öffentlich zugänglich gemacht wurden und darüber hinaus ihr
zumutbare Prüfpflichten zur Unterbindung der Rechtsverletzungen
nicht beachtet.
Störer einer Urheberrechtsverletzung ist
derjenige, der, ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 = MMR 2001, 671 -
Ambiente.de; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor). Maßgeblich
für die Beurteilung der Adäquanz ist, ob der die Rechtsverletzung
mitverursachende Beitrag des vermeintlichen Störers allgemein und
nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände
geeignet ist, den konkreten Erfolg herbeizuführen. Die Eröffnung
eines Sharehoster-Dienstes, der allein den Zweck der
Zurverfügungstellung von Speicherplatz hat, schließt grundsätzlich
die nicht fern liegende Möglichkeit ein, dass es hierbei zu
Rechtsverletzungen der vorliegenden Art kommen kann. Es ist
allgemein bekannt, dass sich über Sharehoster-Dienste
rechtsverletzende Inhalte in erheblichem Umfang zugänglich machen
lassen. Aus dem Interesse vieler Nutzer an rechtlich nicht
gebilligten Inhalten erzielen Sharehoster zumindest faktisch in
nicht unerheblichem Umfang (unmittelbar oder mittelbar) ihre
Einkünfte, insbesondere wenn sie den besonders schnellen Download
nur kostenpflichtig zulassen und den kostenlosen Download mit
Werbeeinblendungen versehen. Dies führt zu einem adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag der Antragsgegnerin und der
Verletzung der der Antragstellerin zustehenden Rechte.
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 bis 10 TMG
für Diensteanbieter schließen eine Störerhaftung der Antragsgegnerin
nicht aus. Diese Vorschriften sind nur auf Schadensersatzansprüche,
nicht jedoch auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen
Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236 = GRUR 2004, 860,
864 = MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren - Internetversteigerung I; BGHZ
172, 119 = MMR 2007, 507 m. Anm. Spindler - Internetversteigerung
II).
Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte
zu erstrecken, setzt eine Haftung als Störer allerdings zusätzlich
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich
danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten
ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht dann, wenn der Störer von
dem Inhaber des verletzten Rechts auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den
Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber
hinaus durch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen Vorkehrungen
treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Rechtsverletzungen kommt (BGH, a.a.O. - Internetversteigerung I:
BGH, a.a.O. - Internetversteigerung II; OLG Düsseldorf, MMR 2010,
483, 485 - Rapidshare; OLG Hamburg MMR 2010, 51, 53 - Sharehoster
II). Handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes
und damit nicht schutzwürdiges Geschäftsmodell, kann sich der Umfang
der Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf konkrete Erstverstöße
gegebenenfalls sogar zu einer einschränkungslosen Prüfungspflicht
ausweiten (vgl. OLG Hamburg MMR 2010, 51, 54 - Sharehoster II,
anders OLG Düsseldorf, MMR 2010, 483, 485 - Rapidshare).
Die Antragsgegnerin ist durch mehrere Abmahnungen
auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Damit unterlag sie
bezüglich dieser Musikdateien jedenfalls ab dem Zeitpunkt der
Inkenntnissetzung einer erhöhten Prüfpflicht. Dieser Pflicht ist sie
schon deshalb nicht nachgekommen, weil sie nicht alle technisch
möglichen und ihr zumutbaren Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft
hat, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu vergleichbaren
Rechtsverletzungen kommt. Das von der Antragsgegnerin eingerichtete
Filtersystem ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht laufend
aktualisiert worden. Es beanstandet u.a., dass der Filter innerhalb
eines Zeitraums von neun Monaten nicht um ein neu bekannt gewordenes
Dateiformat ergänzt wurde.
Die Antragsgegnerin hat die ihr zumutbaren
Handlungspflichten darüber hinaus auch deshalb nicht erfüllt, weil
sie Linksammlungen auf Webseiten Dritter nach eigenem Vortrag
lediglich gelegentlich überprüft, obwohl sie aufgrund der
vorangegangenen Abmahnungen der Antragstellerin zumindest
hinsichtlich der Linksammlung "b..." und "f..." Anlass zu einer
regelmäßigen Überprüfung gehabt hätte. Die Überprüfung jedenfalls
dieser Linksammlungen war ihr zumutbar, und zwar selbst dann, wenn
sich dies teilweise nur manuell und nicht ausschließlich
softwaregestützt vornehmen lässt. Die regelmäßige Überprüfung
einschlägiger Linksammlungen stellt ein effektives Mittel dar, um
Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Denn selbst wenn nicht alle Links
entdeckt werden können, bevor es bereits zu einer Verbreitung des
Werkes gekommen ist, verhindert eine regelmäßige Kontrolle
jedenfalls die weitere Verbreitung und damit eine Vertiefung bereits
eingetretener Verletzungen. Die Überprüfung von Linksammlungen ist
zudem zumindest teilweise, nämlich bezüglich der Dateinamen,
softwaregestützt möglich. Selbst eine dazu zu bezahlende hohe
Lizenzgebühr schließt die Zumutbarkeit nicht aus. Unzumutbar wäre
der Erwerb der Softwarelizenz allenfalls, wenn die Kosten dafür
außer Verhältnis zu den Erlösen stehen. Dazu sind jedoch keine
belastbaren Zahlen vorgetragen worden.
Die von der Antragsgegnerin zu vertretene
widerrechtliche Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke
begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
Praxishinweis
Die Voraussetzungen, unter denen Hostprovider,
also neben den in diesem Fall angesprochenen Sharehostern auch z.B.
Forenbetreiber, Videoplattformen oder Internet-Auktionshäuser für
fremde Inhalte haften, sind seit Jahren umstritten. Der BGH hat zwar
inzwischen einige Eckpunkte vorgegeben, ob diese aber angesichts
bevorstehender EuGH-Rechtsprechung auf Dauer Bestand haben können,
ist zweifelhaft.
Nach der Grundkonzeption der
E-Commerce-Richtlinie und dem diese in deutsches Recht umsetzenden
TMG sollen Anbieter mit wenigen Ausnahmen frühestens ab Kenntnis
einer Rechtsverletzung für fremde Inhalte haften. Dies wird
allerdings schon lange durch die Rechtsprechung des BGH ausgehöhlt,
wonach die Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG keine
Anwendung auf den Unterlassungsanspruch finden sollen; der Weg zur
Störerhaftung ist damit eröffnet. Im konkreten Fall verneint das LG
Hamburg dem folgend daher eine Anwendung der §§ 7 bis 10 TMG, wobei
konkret § 10 TMG einschlägig gewesen wäre und § 7 TMG mit seinen
allgemeinen Grundsätzen ebenfalls Geltung beansprucht hätte.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG schließt eine
anlassunabhängige, allgemeine Überwachungspflicht eines
Diensteanbieters aus. Dieser ist weder verpflichtet, die von ihm
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen noch
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweisen. Allgemein formuliert, sollen Diensteanbieter von der
Verpflichtung zur Kontrolle auf rechtswidrige Inhalte grundsätzlich
freigestellt werden. Im Umkehrschluss aus Abs. 2 Satz 1 ergibt sich
jedoch auch, dass nicht allgemeine, mithin spezifische
Überwachungspflichten nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit dies
ermöglicht, einem Anbieter im Rahmen seiner
Unterlassungsverpflichtung aufzuerlegen, auch zukünftige
gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, wie es die vom LG
Hamburg zitierte Rechtsprechung tut, ist wiederum umstritten. Ebenso
ob dies nur zu einer automatisierten Überwachung nach einem
bestimmten Muster führen oder auch eine individuelle Kontrolle
erforderlich machen darf. Das Landgericht nimmt letzteres an.
Aufgrund der Rechtsprechung zur
Nichtanwendbarkeit der §§ 8 ff. TMG auf Unterlassungsansprüche und
der Möglichkeit zu spezifischen Überwachungspflichten gelangen
Gerichte immer wieder zu einer Haftung eines Anbieters über die
Störerhaftung und legen diesem weit gehende Überwachungspflichten
bzgl. fremder Inhalte auf, so insbesondere die Hamburger Gerichte,
im konkreten Fall das Landgericht (kritisch zur Entwicklung der
Rechtsprechung in diesem Bereich und m.w.N. Ott, WRP 2011, 655, 671
ff.)
Jüngeren Urteilen
des BGH ist allerdings der Ausschluss der Unterlassungsansprüche
nicht mehr mit der ursprünglichen Eindeutigkeit zu entnehmen; eine
ausdrückliche Kehrtwende hat das Gericht bislang aber noch nicht
vollzogen (BGH MMR 2010, 565, 567 – Sommer unseres Lebens; BGH MMR
2010, 475, 480 – Bildersuche. Dazu auch Ott, Der lange Weg des BGH,
http://community.beck.de/gruppen/forum/links-law/der-lange-weg-des-bgh).
Der EuGH wird über diese Frage vermutlich im Rahmen von Vorlagen aus
Großbritannien und Belgien entscheiden müssen (High Court of Justice,
Entscheidung vom 22.5.2009 – EWHC 1094 (Ch) – L’Oreàl v. eBay, CRI
2009, 81. Das Verfahren läuft beim EuGH unter dem Az. Rs.
C-324/09, die Vorlage des Cour d'appel de Bruxelles vom 5.2.2010 -
Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et
Éditeurs unter dem Az. Rs.
C-70/10.).
Vorerst werden sich Anbieter jedoch nicht darauf verlassen können,
dass sie ohne Kenntnis fremder Inhalte für diese nicht einzustehen
haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihre Plattform
bekanntermaßen zu Rechtsverletzungen missbraucht wird und die
Rechtsprechung ihnen deshalb Überwachungspflichten auferlegt.