Heute und in den nächsten Tagen einige Urteiel aus der
VuR
9/2011 mit Schwerpunkt Internetrecht:
Dem von geschäftsschädigenden Äußerungen
registrierter Nutzer eines Internetforums Betroffenen steht kein
Anspruch gegen den Betreiber des Forums auf Auskunft über Namen
und Anschrift dieser Nutzer zu.
(Leitsatz des Verfassers)
AG München, Urteil vom 3.2.2011, Az. 161 C
24062/10
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten
Auskunft über Namen und Anschrift der unter den Nicknamen X, Y
und Z in dem von der Beklagten betriebenen Internetforum
schreibenden Nutzer. Sie sieht sich von diesen durch
geschäftsschädigende Beiträge in ihren Rechten verletzt.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG München hat einen Anspruch auf
Auskunftserteilung verneint.
Als Veranstalterin eines
Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und
nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist
die Klägerin Diensteanbieterin im Sinne des TMG, so dass § 14
Abs. 2 TMG zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift darf der
Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im
Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die
Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner
Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum
erforderlich ist.
Die Voraussetzungen dieses
Auskunftsanspruches sind schon deshalb nicht gegeben, da das
Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Eine
analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da es sich erkennbar
um eine Ausnahmeregelung handelt. So ist in § 12 TMG geregelt,
dass der Diensteanbieter die für die Bereitstellung von
Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke
nur verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht,
es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf
Auskunftserteilung aus §§ 242, 259 BGB, da es sich bei der
Regelung in § 14 Abs. 2 TMG um eine lex specialis zu diesem
allgemeinen Anspruch handelt, so dass ein Rückgriff auf den aus
Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausscheidet.
Auch hier schließt die Regelung in § 12 TMG eine
Auskunftserteilung aufgrund eines allgemeinen
Auskunftsanspruches aus, da eben gerade keine Regelung vorliegt,
die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht.
Soweit sich die Klägerin beleidigt oder
verleumdet sieht, muss sie sich staatsanwaltlicher Hilfe
bedienen, um gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die
gewünschten Kenntnisse zu erlangen. Da der Klägerin dieser Weg
offensteht, ist sie auch nicht rechtlos gestellt.
Praxishinweis
Das AG München hat zu Recht einen
Auskunftsanspruch gegen den Forenbetreiber abgelehnt (so zuletzt
auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2011, Az. 12 O 161/10).
In vielen Bereichen gibt es spezialgesetzliche
Auskunftsansprüche, z.B. im Markenrecht oder
im Urheberrecht (§ 101 a UrhG, § 19
MarkenG), jedoch nicht im Bereich von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hier kann nur auf einen
allgemeinen (aus § 242 BGB
abgeleiteten) Auskunftsanspruch
zurückgegriffen werden. Dieser setzt jedoch die Zumutbarkeit der
Weitergabe der Informationen voraus. Daran fehlt es, wenn diese
wie hier aus rechtlichen Gründen verboten ist, weil sie gegen
die Vorschriften des TMG verstoßen würde.
Sofern ein Urheberrechtsverstoß in einem
Forum im Raum steht, könnte sich im Einzelfall ein
Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG ergeben. Dieser wird jedoch
oft daran scheitern, dass die Verletzung im geschäftlichen
Verkehr erfolgt sein muss. Wer in ein Forum einen
urheberrechtlich geschützten Text postet oder ein fremdes Bild
einbindet, tut dies in aller Regel nicht mit Bezug zu seiner
geschäftlichen Tätigkeit.