Anfang letzten Jahres habe ich über das Verfahren von Google und
myTriggers, einer Shop-Suchmaschine, berichtet. Google verlangte
die Begleichung von Rechnungen i.H.v. 335.000 US-Dollar. Anstatt
dem nachzukommen, erhob myTriggers jedoch Gegenklage und warf
Google den Missbrauch seiner Marktmacht vor. Das Unternehmen
beschuldigt Google u.a. durch eine willkürliche Festlegung des
Qualitätsfaktors von Werbeanzeigen Konkurrenten im Bereich der
vertikalen Suche zu schädigen.
Google sah Microsoft hinter der Gegenklage und kann sich jetzt
über einen eindeutigen Sieg freuen. Das Gericht konnte keine
Verletzung kartellrechtlicher Bestimmungen von Ohio, konkret des
Valentine Acts (O.R.C. §§ 1331.01 ff.), feststellen. Dafür, dass
myTriggers hochkarätige Anwälte aufgefahren hat, ist die
Begründung für den Gegenkläger schon ein Schlag ins Gesicht. Ein
Anspruch setze einen nachteiligen Effekt für den Wettbewerb
voraus. Dieser soll mit dem Valentine Act geschützt werden,
nicht aber ein einzelner Wettbewerber (Wagner v. Circle W.
Mastiffs (S.D. Ohio 2010), 732 F. Supp.2d 792, 801). MyTriggers
behaupte aber bislang nur einen eigenen Schaden. Andere
angeblich geschädigte vertikale Suchmaschinenanbieter würden
nicht benannt. Soweit die Existenz einer „Blacklist“ mit
Unternehmen vorgetragen wurde, die von Google angeblich
benachteiligt werden, so handle es sich um einen vagen Vorwurf
eines Boykotts, der nicht genügend sei für die Annahme einer
Verletzung des Wettbewerbs. Dem Gericht genügte auch nicht der
Vortrag, dass Google anderen Anbietern für diese vorteilhafte
Bedingungen eingeräumt habe, so z.B. Shopping.com, shopzilla.com
oder bizrate.com. Dadurch werde vielmehr gezeigt, dass der
Wettbewerb als Ganzes nicht gestört sei.
Ein Argument von Google verwarf das Gericht jedoch. Das
Unternehmen hatte argumentiert, es sei bei der Auswahl der
Anzeigen aufgrund des CDA völlig frei.
Der CDA stellt eine sehr weitgehende Haftungsfreistellung von
Diensteanbietern auf. Nach § 230(c)(1) darf ein „interactive
computer service“ nicht als „publisher
or speaker“ einer von einem Dritten eingegeben Information
angesehen werden. Dies führt z.B. dazu, dass ein
Suchmaschinenbetreiber in den USA nicht für
persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen auf von ihm verlinkten
Webseiten verantwortlich gemacht werden kann. Der bislang in der
Rechtsprechung weniger bedeutsame § 230(c)(2) gewährt einem
Anbieter Immunität, wenn er den Zugang zu „obscene,
lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harrasing, or
otherwise objectionable“ Inhalten beschränkt. Damit soll ein
Anreiz zum Einsatz von Filtertechnologien geschaffen werden.
Google war nun der Auffassung „otherwise
objectionable“ decke auch seine Entscheidungen mit ab,
welche Werbung geschaltet werde und welche nicht. Das Gericht
sah dies anders. Ein anderer beanstandenswerter Inhalt müsse
zumindest auf einem ähnlichen Niveau sein, wie die ausdrücklich
aufgeführten Beispiele von Gewalt- oder
Pornographiedarstellungen. (Dazu auch National Numismatic, 2008,
U.S. Dist. LEXIS 109793, 82).
In Landon v. Google (D.Del. 2007), 474 F. Supp.2d 622 hatte das
Gericht angenommen, Google könne sich bei der Ablehnung von zwei
Werbeanzeigen auf § 230(c)(2) stützten. Diese warfen jedoch
Abgeordneten Betrug vor bzw. prangerten die chinesische
Regierung wegen Grausamkeiten an. Das Gericht in National
Numismatic interpretierte dies dann so, dass der Ausschluss der
Anzeigen nicht unter „otherwise
objectionable“ falle, sondern wegen der Zielrichtung gegen
bestimmte Gruppen unter „harassment“
gefasst werden können.
Damit gibt das Gericht in Ohio Google also keinen Freibrief,
nach eigenem Gutdünken Anzeigen nicht schalten zu müssen.
BFS Finance v. My Triggers Co.,
09CV-14836 (Franklin County Court of Common Pleas, Aug. 31,
2011)