Betreiber
eines Forums oder Blogs, das sich kritisch mit Unternehmen
beschäftigt, verwenden oft im Title Tag einer Webseite den
Firmennamen. Schließlich sollen Nutzer die Seite ja auch finden,
wenn sie etwas über das Unternehmen suchen.
Um eine
Auseinandersetzung mit dem eigenen Geschäftsgebahren zu
erschweren, versuchen einige Firmen jedoch, die Verwendung des
Namens zu untersagen. Eine durch die Rechtsprechung verbotene
"Suchmaschinenbeeinflussung" wird behauptet.
Der
Verein
antispam
e.V.
erhielt z.B. im Dezember 2010 per E-Mail eine Aufforderung, die
Verwendung eines Zeichens im Titel einer Website zu unterlassen.
Er erhob als Reaktion vor dem LG Düsseldorf eine negative
Feststellungsklage, mit der festgestellt werden sollte, dass die
Berichterstattung im Forum mit samt Nennung des
Unternehmensnamens im Title Tag rechtlich zulässig ist. Das
Gericht gab dem Verein nun Recht (Urteil
vom 10.8.2011, Az. 2a O 69/11).
Es stellt
fest, dass bzgl. des Berichts über das Unternehmen jedenfalls
keine kennzeichenmäßige Nutzung vorliege, sondern eine bloße
Namensnennung. Ein Internetnutzer erkenne beim Betrachten der
Suchtreffer bei einer Suche nach dem geschützten Zeichen auf den
ersten Blick, dass es sich um eine Internetseite handelt, die
sich kritisch mit dem Unternehmen auseinandersetzt und das
Zeichen nicht auf die Herkunft der Internetseite hinweist.
Ohne die
Verwendung des Zeichens auch im Title Tag würde die Seite nur
sehr viel schwerer zu finden sein. Nutzer würden nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nur die Treffer auf der ersten
Resultatseite, möglicherweise noch auf der zweiten betrachten,
andere Treffer auf der z.B. achten oder zehnten Seite jedoch
nicht mehr zur Kenntnis nehmen.
Eine an
sich nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens werde auch
nicht dadurch unlauter, dass sich der vermeintliche Verletzer
gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht.
Schließlich schütze die Meinungsfreiheit auch das Recht des
Äußernden, seinen Standpunkt wirkungsvoll zu vertreten.
Fazit:
Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Unternehmen muss
natürlich eine kritischen Auseinandersetzung mit seinem
Verhalten hinnehmen. Der Äußernde darf dabei versuchen, seine
Botschaft einem möglichst großen Publikum zu vermitteln. Dazu
gehört es auch, dass ein Unternehmen im Titel einer Webseite
genannt werden darf. Solange hier die Herkunftsfunktion eines
Zeichens nicht beeinträchtigt wird, steht einem Unternehmen kein
Unterlassungsanspruch zu.