Und noch
ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
8/2011 erschienen ist:
Ausschluss des Widerrufsrechts bei
Badeenten
Verbraucher müssen den in einer
Widerrufsbelehrung erfolgenden Ausschluss von entsiegelten
Hygieneartikeln vom Rückgaberecht nicht zwangsläufig auch auf
spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug
verkauft werden, beziehen.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 9
W 680/10
Sachverhalt (zusammengefasst)
Zwischen den Beteiligten besteht ein
Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr.
3 UWG. Beide Parteien verkaufen im Rahmen ihres
Online-Shops u.a. Badeenten.
Die Antragsgegnerin vertreibt als Fanartikel
angebotenen Badeenten, die in den Vereinsfarben von
Fußballbundesligavereinen gefärbt sind, und die Badeente „P.“
mit Federboa, die über eine Vibratorfunktion verfügt. Sie
schließt das den Verbrauchern zustehende Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht in Bezug auf „Hygieneartikel“ mit dem
nachfolgenden Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass ... sowie
entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen
sind.“ Die Antragstellerin macht einen Unterlassungsanspruch
geltend.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat einen Wettbewerbsverstoß
gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 UWG
verneint. Die Antragsgegnerin hat keine zur Täuschung geeigneten
Angaben über die Widerrufsrechte ihrer Kunden gemacht. Das
Gericht konnte dabei offen lassen, ob entsiegelte Hygieneartikel
vom allgemeinen Widerrufsrecht des § 312 d BGB
ausgenommen werden dürfen oder nicht. Der Antragsteller hatte
bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die von der
Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten von den angesprochenen
Verkehrskreisen als „Hygieneartikel“ im Sinne der
Widerrufsbelehrung angesehen werden.
Zur näheren inhaltlichen Bestimmung des
Begriffs „Hygieneartikel“ verwies das OLG Koblenz u.a. auf
Wikipedia („Maßnahmen zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten,
insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation“) und den
Duden. Nach diesem ist unter dem herkömmlichen Begriff der
Hygiene, „die Gesundheitslehre und -fürsorge“ zu verstehen.
Sprachgebräuchlich unterfällt dem Begriff im weiteren Sinne auch
die Körperreinlichkeit.
Die Badeenten mit Bundesliga-Emblem werden
ausdrücklich als Fan-Artikel angeboten. Ihre Zuordnung zu
Hygieneartikeln ist nicht zwingend. Die Badeente „P.“ könnte
wegen ihrer Vibratorfunktion von den Verbrauchern ausschließlich
als Erotikspielzeug benutzt und angesehen werden.
Praxishinweis:
Die Frage, ob die als Fanartikel oder
Erotikspielzeug verkauften Badeenten von Verbrauchern noch als
Hygieneartikel angesehen werden, hätte man zumindest bzgl.
ersteren leicht auch anders sehen können. Alleine eine besondere
optische Gestaltung (Vereinsfarben) ändert am Charakter und am
Verbrauchszweck nicht zwingend etwas. Es hätte sich dann die
umstrittene Frage gestellt, ob das Widerrufsrecht generell für
entsiegelte Hygieneartikel ausgeschlossen werden kann. Nach §
312 d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht für
Waren, „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die
Rücksendung geeignet sind.“ (Ausführlicher zu
Auslegungsmöglichkeiten Föhlisch, NJW 2008, 3751 ff.) Bei der
Badeente „P“ dürfte aufgrund ihrer Funktion als Erotikspielzeug
und der abstrakten Ansteckungsgefahr nach deren Benutzung
bereits das Öffnen der Verpackung das Widerrufsrecht entfallen
lassen. Eine Badeente jedoch kommt nicht zwingend intensiver mit
dem Körper in Berührung, sondern dient vorwiegend als Spielzeug.
Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts erscheint damit
nicht angezeigt, zumal sich der Europäische Rat nicht einmal zu
einem generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für „Erzeugnisse
der Körperpflege“ durchringen konnte (ABl. EG 1995 Nr. C 288 /1,
12).