Heute wieder ein Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
8/2011 erschienen ist:
Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein
Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen
Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die
Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Am 9.8.2008 schlossen die Parteien per E-Mail
einen Kaufvertrag über ein Wasserbett "Las Vegas" zum Preis von
1.265 €. Die Ware wurde am 1.9.2008 gegen Barzahlung beim
Kläger angeliefert. Dieser baute das Wasserbett auf, befüllte
die Matratze mit Wasser und benutzte das Bett sodann drei Tage
lang. Mit E-Mail vom 5.9.2008 übte er sein Widerrufsrecht aus.
Nach Abholung des Wasserbetts forderte der
Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der
Beklagte erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte
geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die
Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar. Der
Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des restlichen
Kaufpreises in Anspruch.
Gründe (zusammengefasst):
Nach Ansicht des BGH steht dem Kläger
aufgrund des von ihm fristgerecht erklärten Widerrufs des
Fernabsatzvertrags ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz
1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB), hier also des noch offenen
Restbetrags von 1.007 €. Der Beklagte demgegenüber hat keinen
aufrechenbaren Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3
Satz 1 BGB.
Auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers
finden gemäß § 355 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende
Anwendung. Nach der für den gesetzlichen Rücktritt geltenden
Vorschrift des § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen
von den Vertragsparteien einander zurückzugewähren. In § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird bestimmt, dass der Schuldner statt
der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat, soweit der empfangene
Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist;
jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung außer Betracht. Abweichend davon
ist in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für das Widerrufsrecht des
Verbrauchers geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine
Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt
nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist. Das hat der BGH hier angenommen. Der Aufbau
des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen
lediglich eine Prüfung der Sache dar. Die dreitägige Benutzung
ist irrelevant, weil nach dem Vorbringen des Beklagten alleine
Aufbau und Befüllung eine Verschlechterung des Wasserbetts
bewirkt haben. Bereits dadurch könne es als gebrauchtes
Wasserbett nicht mehr verkauft werden und sei ein Wertverlust in
voller Höhe des Kaufpreises (abzüglich des Betrags von 258 € für
die wieder verwertbare Heizung) erfolgt.
Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auch
auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 199 f.). Aus
dieser ergibt sich, dass der Verbraucher grundsätzlich
Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im
Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und
"auszuprobieren". Das setzt bei Möbeln, die im zerlegten Zustand
angeliefert werden, das Auspacken und den Aufbau der Möbelstücke
voraus, gegebenenfalls auch das Aufblasen, Aufpumpen oder
sonstige Befüllen mit einem Füllmedium, wie hier das Befüllen
der Matratze mit Wasser.
Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht
einwenden, dass das Auspacken und "Ausprobieren" der gekauften
Ware häufig auch beim Kauf im Ladengeschäft nicht möglich ist.
Zwar ist der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF],
eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine
Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre. Der Vergleich mit
den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft kann aber
nicht alleiniger Prüfungsmaßstab sein. Denn beim Kauf von Waren
durch Vertragsabschluss im Fernabsatz bleibt gegenüber dem Kauf
im Ladengeschäft auch dann ein Nachteil, wenn der Kunde die
gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und
ausprobieren kann. Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch,
dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem
Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der
Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei
einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher
sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.
Der BGH sieht seine Beurteilung auch im
Einklang mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABI. EG Nr. L 144 S. 19; im
Folgenden: Richtlinie 97/7/EG). Der Gerichtshof der Europäischen
Union habe in seinem Urteil vom 3.9.2009 (NJW 2009, 3015 -
Messner / Krüger) ausgeführt, dass das Widerrufsrecht den
Nachteil ausgleichen soll, der sich für einen Verbraucher bei
einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergebe, indem ihm eine
angemessene Bedenkzeit eingeräumt werde, in der er die
Möglichkeit habe, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren
(Rn. 20). Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf
Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt
würde, allein deshalb (Nutzungs-) Wertersatz zu zahlen, weil er
die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft
und ausprobiert habe (Rn. 24). Die Erfüllung dieses mit der
Richtlinie 97/7/EG verfolgten Zwecks sieht der BGH aufgrund des
Ausschlusses der Haftung in § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] für
eine Verschlechterung, die ausschließlich auf die Prüfung der
Sache zurückzuführen ist, als gewährleistet an. Von dem
Ausschluss ist, wie bereits ausgeführt, auch die Prüfung
umfasst, die notwendigerweise mit einer Ingebrauchnahme
verknüpft ist. Das schließt jedenfalls den Aufbau des
Wasserbetts und die Befüllung der Matratze mit Wasser ein.
Praxishinweis:
In der Praxis ist es oftmals schwer, zwischen
einer den Wertersatz ausschließenden Prüfung der Sache und einer
Ingebrauchnahme abzugrenzen. Der BGH geht in seinem Urteil von
einem sehr weiten Prüfrecht aus. Dies birgt allerdings die
Gefahr eines Missbrauchs, die plakativ mit dem Stichwort
„Leihhaus Internet“ umschrieben werden kann, und gegen die ein
Verkäufer oft nicht wirksam einschreiten kann. Eine Berufung auf
einen Verstoß gegen Treu und Glauben mag zwar theoretisch
vorstellbar sein, wenn die Ware nie in der Absicht bestellt
wurde, diese zu behalten, sondern sie nur zu einem einmaligen
Anlass benötigt wurde. Der entsprechende Nachweis dürfte jedoch
kaum einmal zu führen sein.
Ein noch weitergehendes Prüfungsrecht eines
Verbrauchers hat Anfang 2010 das AG Potsdam angenommen (Urteil
vom 17.2.2010, Az. 31 C 209/09). Dieses hatte einem Verbraucher
sogar zugestanden, die bestellte Flasche Cognac Societé
d´Agriculture - Petite Champagne "Concour" des Jahrgangs 1919
zum Preis von 695,00 Euro zu entkorken. In der Berufungsinstanz
hat das LG Potsdam (Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10) -
ohne dass es darauf angekommen wäre, weil die Flasche gar nicht
entkorkt worden war - ein derartiges Prüfungsrecht jedoch
zutreffend als lebensnah zu verneinen bezeichnet.