Wie
bereits berichtet, hat der BGH am 13.1.2011 das Verfahren
Bananabay zugunsten des Werbetreibenden und damit gegen den
Markeninhaber entschieden (Az. I ZR 125/07). Nun liegen auch
die Urteilsgründe vor.
Die
wesentlichen Aussagen des Gerichts:
Die
Verwendung des Begriffs "bananabay" als Schlüsselwort für
die Adwords-Werbeanzeige beeinträchtigt nicht die Funktionen
der Klagemarke. Der BGH wiederholt hier im Wesentlichen
zunächst die Aussagen des EuGH zu einer Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion:
„Die
herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt,
wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und
angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer
zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder
Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit
ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von
einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. -
Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de). Für eine
Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in
der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm
und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung
besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer
wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert,
hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder
Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal
informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf
der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen
Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im
Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem
wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f.
- Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France).“
Im
konkreten Fall lehnt der BGH eine Beeinträchtigung ab:
-
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein normal
informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer
schlussfolgern könnte, die Anzeige stamme von der
Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin
bestünden wirtschaftliche Verbindungen.
-
Der angegebene Domain-Name ist ausdrücklich mit einem
anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen ("eis")
gekennzeichnet.
-
Die Anzeige erscheint in einem mit der Überschrift
"Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten
besonderen Werbeblock. In dieser Rubrik erwartet der
verständige Internetnutzer nicht ausschließlich Angebote
des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen.
Den
Vorgaben des EuGH folgend, lehnt der BGH eine
Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke ab.
Interessant auch, dass der BGH noch einmal auf die
Unterschiede zwischen Metatags und AdWords hinweist, und
somit als obiter dictum zu verstehen gibt, dass er an seiner
Rechtsprechung zu Metatags festhält. „Bei
den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer
in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender
des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte
anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber
mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.“
Schließlich lehnt der BGH einen Verstoß gegen
wettbewerbsrechtliche Vorschriften ab. Er spricht dabei
jeweils knapp eine Rufanlehnung, eine Rufausbeutung,
unlauteren Kundenfang und eine Irreführung ab.