Das OLG
Hamburg (Urteil
vom 26.5.2011, Az. 3 U 67/11) hatte über die Rechtmäßigkeit
von Snippets zu befinden. Der Kläger verlangte von Google, es zu
unterlassen, mehrere Suchergebnisse bei Eingabe seines Vor- und
Zunamens anzuzeigen und auf bestimmte Internetseiten mit ihn
betreffenden Inhalten zu "verlinken, auf denen u.a. behauptet
wurde, das Unternehmen des Klägers vertreibe Schrottimmobilien,
bzw. auf denen der Kläger als Betrüger hingestellt wurde (ein
Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen wurde gemäß § 153a
Abs. 2 StPO eingestellt). Titel bzw. Snippets in den
Suchergebnissen enhielten u.a die Begriffe "Immobilienbetrug",
"Betrug", "Machenschaften" und/oder "Nigeriabetrug". Aufgrund
des Fettdrucks seines Namens würde ein unbefangener Nutzer davon
ausgehen, er sei mit diesen Machenschaften in Verbindung zu
bringen.
Das OLG
Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, bzw. §§
1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB verneint.
Die
Kernaussagen des Urteils:
1. Die
Haftungsprivilegierungsvorschriften des TMG spielen in diesem
Fall keine Rolle. Sie finden auf Unterlassungsansprüche keine
Anwendung.
2. Die
Snippets stellen keine eigene Äußerung von Google dar. Für einen
Durchschnittsrezipienten ist ein solches Verständnis
fernliegend:
-
Sinn und Zweck einer
Suchmaschine ist es, das Auffinden von fremden Informationen
zu ermöglichen, nicht aber, eigene Äußerungen aufzustellen.
Dies folgt bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“: Der
Begriffsteil „Such-„ weist auf die Nachweisfunktion hin,
„Maschine“ darauf, dass der Nachweis nicht auf einer
intellektuellen Leistung von Menschen beruht.
-
Der Name des Klägers erscheint
inhaltlich gänzlich zusammenhanglos mit den in der
Überschrift und den verlinkten Internetseiten genannten
Betrugsbegriffen. Die eigentlichen "Snippets" um den Namen
des Klägers herum waren vielmehr ersichtlich ohne "Sinn und
Verstand" aneinandergereihte einzelne Worte, denen keinerlei
Inhalt, geschweige denn eine Aussage über den Kläger
dahingehend, dass dieser etwas mit Betrugstaten zu tun haben
könnte, zu entnehmen war.
Fazit: „Nach
allem konnte ein Durchschnittsrezipient den hier in Rede
stehenden Suchergebnissen über den Kläger nur die unbestreitbar
wahre und für eine Persönlichkeitsverletzung ungeeignete Aussage
der Beklagten entnehmen, dass sich auf bestimmten
Internetseiten, die "Gomopa.net/Betrug" etc. heißen, mit dem
Namen des Klägers in irgendeiner Weise verbundene Informationen
fanden und dass den dortigen Selten die "Schnipsel" zu entnehmen
waren, die sich in den Suchergebnissen wiederfanden.“
und
„Aus dem
oben Stehenden folgt, dass nur aus den Suchergebnissen
resultierende "zwingende Eindrücke" für die Beurteilung der
äußerungsrechtlichen Zulässigkeit relevant sind. Mit den
streitgegenständlichen Suchergebnissen wird aber gerade nicht
der zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei ein Betrüger oder
er sei in Betrügereien verwickelt.“
3. Google
hat mit den Suchergebnissen auch keine fremde
ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung
über den Kläger ohne hinreichende Distanzierung verbreitet. Das
Verbreiten von fremden ehrenrührigen Äußerungen über eine Person
kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, für
die der Verbreiter als Verantwortlicher/Störer haftet, wenn es
an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt oder das
Verbreiten schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes
im Sinne eines "Marktes der Meinungen" ist (vgl. im Einzelnen
BGH GRUR 1976, 651 ff.; BGH NJW 1997, 1148f). Bereits aus der
Eigenart von Suchergebnissen ergibt sich jedoch eine
hinreichende Distanzierung.
Das OLG
überträgt dabei Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu einer
Presseschau auf Suchmaschinen. Nach dem BVerfG ergibt sich
bereits aus der äußeren Form aus Sicht des unvoreingenommenen
Lesers, dass nur ein Fremdbericht in stark verkürzter Form
wiedergegeben werde, dem keine eigenen Recherchen des
Verbreiters zugrundelägen. Es sei daher jedenfalls zweifelhaft,
ob angesichts dessen von der Presse eine weitergehende
Distanzierung zu verlangen sei, um eine Haftung als Verbreiter
für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen
Fremdberichte vermeiden zu können.
„...Suchmaschine
eben ohne Weiteres deutlich, dass den angezeigten
Suchergebnissen keine eigene Recherche der Beklagten als
Betreiberin der Suchmaschine zugrundeliegt, sondern dass die
Suchergebnisse nur fremde Inhalte im Netz durch Anzeigen der
entsprechenden URLs auffindbar machen und diese fremden Inhalte
als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammenfassen.
Dass die Beklagte diese fremden Inhalte auf ihre Zulässigkeit
untersucht, ja eigene Recherchen angestellt haben könnte, ist
aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers schon angesichts der
Menge der von der Suchmaschine durchsuchten Daten, die sich
zudem ständig ändern und auf deren Inhalt die Suchmaschine ja
keinerlei Einfluss haben kann, fernliegend. Eine "Suchmaschine"
kann keine eigene Meinung äußern, kann und braucht sich daher
auch nicht davon distanzieren. Wenn schon bei einem Presseorgan
der Leser aus der äußeren Form der Presseschau auf eine
entsprechende Distanzierung des verbreitenden Presseorgans
schließen darf, muss dies erst recht für den Rezipienten von
Suchergebnissen gelten, die gerade nicht von einem Presseorgan,
sondern eben nur von einer "Suchmaschine" stammen, die zum
Kommunikationsprozess und Informationsaustausch in der
Öffentlichkeit allein durch den Nachweis von Fremdinhalten und
nicht durch die Kundgabe eigener Meinungen und Behauptungen
beiträgt.“
4. Eine
Störerhaftung scheidet zudem mangels Verletzung von
Prüfpflichten aus. Der Betreiber einer Suchmaschine hat keine
allgemeine Prüfungspflicht bezogen auf die Zulässigkeit der
Suchergebnisse und der diesen zugrundeliegenden Inhalte der
Ursprungsseiten. Google hat konkret abgemahnte Suchergebnisse
gesperrt. Mehr war dem Unternehmen nicht zumutbar. Kerngleiche
andere Suchergebnisse waren nicht zu sperren:
„Wie
sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist nämlich die Frage, ob
die Suchergebnisse überhaupt eine Rechtsverletzung darstellen,
zu verneinen, jedenfalls aber alles andere als klar. Vor diesem
Hintergrund kann dann aber der Beklagten nicht auferlegt werden,
trotz dieser Unklarheit nicht nur die konkret abgemahnten
Suchergebnisse und URLs zu sperren, sondern darüber hinaus auch
noch alle weiteren "derartigen" Suchergebnisse, obwohl diese
ebenfalls nicht klar rechtsverletzend sind. Denn die Beklagte
hätte dann jedes einzelne Suchergebnis, das den Namen des
Klägers in Verbindung mit dem Wort "Betrug" brachte, auf seine
rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen. Eine solche Prüfung war
ihr schon angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten, in denen
eine solche Verbindung als rechtlich zulässig anzusehen war, so
dass ein solches Suchergebnis zur Wahrung der
Informationsfreiheit der Allgemeinheit gerade nicht gelöscht
werden durfte, nicht zuzumuten. Insoweit hat die Beklagte zu
Recht darauf hingewiesen, dass jedem geäußerten Interesse eines
möglicherweise Verletzten an der Löschung eines Inhalts für die
Suchmaschine auf der anderen Seite immer die Notwendigkeit
gegenübersteht, das Äußerungsrecht des Äußernden zu schützen und
die Informationsfreiheit der Allgemeinheit zu wahren. Diese
Informationsfreiheit würde indessen über Gebühr und in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn man
dem Betreiber einer Suchmaschine auferlegen wollte, nicht nur
konkret abgemahnte Suchergebnisse und URLs auf ihre rechtliche
Zulässigkeit zu Überprüfen, sondern darüber hinaus auch
"vergleichbare, derartige" Suchergebnisse. Denn das würde den
Suchmaschinenbetreiber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dazu
verleiten, im Zweifel auch solche Suchergebnisse und URLs zu
sperren, die zulässige Inhalte haben und an denen die
Allgemeinheit daher ein berechtigtes Interesse hat, sie mit
Hilfe einer Suchmaschine im WWW auch zu finden. So würde über
den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers eine
"Zensur" von Informationen stattfinden, die im Interesse eines
freien Meinungs- und Informationsaustauschs, der durch den
Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden
Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.“