Spannen wir
heute einmal kurz einen Bogen um die News der letzten beiden Tage (Urteil:
Embedded Links von Personensuchmaschinen
und
Standardeinstellung: Suchmaschinen von User Generated Contend
Plattformen ausschließen?).
Nach dem Gesetzesentwurf, der vom Bundesrat verabschiedet wurde,
muss als höchste standardmäßig vorgegebene Sicherheitseinstellung
vorgesehen sein, dass Inhalte nicht von Suchmaschinen erfasst
werden. Ändert der Nutzer diese Einstellung, wird man von einer
Einwilligung ausgehen können, wenn diese Inhalte bei einer
Suchmaschine dargestellt werden. Damit sind wir z.B. beim gestern
angesprochenen Urteil des LG Köln zu einer Personensuchmaschine. In
Zukunft würde man dann ggf. nicht mehr darauf abstellen müssen, dass
ein Nutzer ja die Möglichkeit habe, den Zugriff von Suchmaschinen zu
beschränken, sondern kann davon ausgehen, dass er diesen aktiv und
ausdrücklich ermöglicht hat.
Zwar kann es
sein, dass ein Nutzer eine Erfassung von Inhalten bei der Websuche,
nicht aber seines Bildes bei der Bilder- bzw. Personensuche wünscht,
doch wird ihm – wenn die Sicherheitseinstellungen nicht eine
differenzierte Option anbieten – er entweder insgesamt mit dem
Suchmaschinenzugriff einverstanden sein müssen oder eben gar nicht.
Bei
einem Erlauben des Zugriffs wird man die Einwilligung aber doch
weiterhin als auf die üblichen Nutzungshandlungen beschränkt ansehen
müssen. Und ob darunter auch jede Art von Personensuche und die
Erstellung eines Profils fällt, bleibt damit weiter ein zu
diskutierender Punkt, selbst wenn der Gesetzesentwurf letztlich
Gesetz werden sollte.