Nach Ansicht
des LG Köln verstößt der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht
gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er das
Foto einer Person mittels Inline Links in seine Suchergebnisse
einbindet und dieses dort veröffentlicht (Urteil
vom 22.6.2011, Az. 22 O 819/10). Das Gericht überträgt dabei die
Ausführungen des BGH zum Urheberrecht aus dem Urteil zur Bildersuche
auf persönlichkeitsrechtliche Aspekte.
Nach dem BGH
kann der Betreiber einer Suchmaschine von einem Einverständnis des
Rechteinhabers zur Benutzung von Werkabbildungen in dem bei der
Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die
Abbildungen in das Internet eingestellt habe, ohne bestehende
Möglichkeiten zu ergreifen, den Zugriff von Suchmaschinen
auszuschließen. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei
zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen
Nutzungshandlungen rechnen. Einem solchen Verhalten komme aus der
Sicht des Betreibers einer Suchmaschine als Erklärungsempfänger der
objektive Erklärungsinhalt zu, dass Einverständnis mit einer Nutzung
im üblichen Umfang bestehe.
Relativ knapp
begründet überträgt das LG Köln diese Überlegungen auf die
Personensuche. Aufgrund der Veröffentlichung des Bildes müsse der
Kläger mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen und dürfe der
Betreiber der Suchmaschine von einem Einverständnis ausgehen.
Ein Widerruf
der Einwilligung ist wirksam auch nicht durch eine Aufforderung zur
Unterlassung erklärbar. Der objektive Erklärungswert bleibe
erhalten, solange das Foto nicht gegen das Auffinden von
Suchmaschinen gesichert werde.
Das LG
Hamburg hat kürzlich zu Yasni genauso entschieden (Urteil vom
12.4.2011, Az. 310 O 201/10).
Ob die
Überlegungen der Gerichte zutreffend sind, sollte kritisch
hinterfragt werden. Die Darstellung eines Bildes im Rahmen eines
„Personenprofils“ mag ein anderes Gewicht haben als das Erscheinen
„nur“ in der Bildersuche. Eine Auswertung des Bildes für die
Bildersuche mag man als „übliche Nutzungshandlung“ betrachten, bei
einer Personensuche ist dies zumindest nicht offensichtlich. Da
derartige Angebote sich aber immer weiter verbreiten und damit zu
einem bekannten Bestandteil des Webs werden, kann man den Urteilen
durchaus folgen.
Angesprochen
werden müssen hätte aber auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit
einer Personensuchmaschine. Sollte diese nicht gegeben sein, wird
man schwer mit von einem Einverständnis zu einer rechtswidrigen
Darstellung ausgehen können.
Schließlich
schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Kontext, in dem
ein Foto veröffentlicht wird.