Darf von
eBay durch eine gerichtliche Anordnung verlangt werden,
Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen zu
ergreifen?
Die
Frage betrifft insbesondere Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, „dass
die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen
beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden“. Mit ihr soll festgestellt werden, ob diese
Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten,
dass der Betreiber des Online-Marktplatzes, unabhängig von
seiner etwaigen eigenen Verantwortlichkeit in den streitigen
Sachverhalten, gezwungen werden kann, neben den Maßnahmen, mit
denen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch die
Nutzer seiner Dienste abgestellt werden sollen, Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen zu treffen.
Nach
Auffassung des EuGH muss es den Mitgliedstaaten bzw. genauer den
nationalen Gerichten im Sinne eines effektiven Schutz des
geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar
2008, Promusicae, C‑275/06, Slg. 2008, I‑271, Randnr. 43)
möglich sein, dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Maßnahmen
aufzugeben, die nicht nur zur Beendigung der mittels dieses
Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch wirksam
zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen.
Welche
Maßnahmen können hier aber nun konkret verlangt werden? Beachtet
werden müssen hier Beschränkungen, die sich aus der Richtlinie
2004/48 sowie aus den Rechtsquellen ergeben, auf die diese
Richtlinie Bezug nimmt.
„Erstens
geht aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 hervor, dass die Maßnahmen,
die vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes verlangt
werden, nicht darin bestehen können, aktiv alle Angaben eines
jeden seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung
von Rechten des geistigen Eigentums über die Seite dieses
Anbieters vorzubeugen.“ Also: Keine allgemeine
Überwachungspflicht, das ergibt sich klar aus der
E-Commerce-Richtlinie!
„Zweitens hat, wie gleichfalls Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu
entnehmen ist, das die Anordnung erlassende Gericht dafür zu
sorgen, dass die festgelegten Maßnahmen keine Schranken für den
rechtmäßigen Handel errichten. In einer Rechtssache wie der des
Ausgangsverfahrens, in der es um etwaige Markenverletzungen im
Rahmen des vom Betreiber eines Online-Marktplatzes erbrachten
Dienstes geht, schließt dies ein, dass die an diesen Betreiber
gerichtete Anordnung kein allgemeines und dauerhaftes Verbot zum
Gegenstand haben oder bewirken kann, auf diesem Marktplatz Waren
dieser Marken zum Verkauf anzubieten“ Also: Ein generelles
Verbot für das Angebot von bestimmten Markenprodukten kann nicht
ergehen.
Aber was
geht denn nun?
Wenn der
Betreiber der Plattform den Urheber der Rechtsverletzung nicht
ausschließt, um erneute Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann er
dazu durch gerichtliche Anordnung gezwungen werden.
Aber:
Besteht die Pflicht nach einer einmaligen Verletzung? Kann der
Plattformbetreiber nicht schlicht die weiteren Angebote
überwachen? Das Gebot, kerngleiche weitere Verletzungen zu
unterbinden, umfasst ja in jedem Fall, identische
Rechtsverletzungen desgleichen Nutzers.
Dem
Betreiber eines Online-Marktplatzes kann aufgegeben werden,
Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als
Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern.
Nicht
ganz ohne Konfliktpotential. Bei Auktionsplattformen ok, aber
wie wäre das bei Foren. Eine anonyme Nutzung muss da ja gerade
ermöglicht werden, zumindest nach § 13 Abs. 6 TMG!
Allgemein formuliert müssen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den
rechtmäßigen Handel errichten. Offen bleibt damit zunächst, ob
spezifische Überwachungspflichten zulässig sind, wie es die
deutsche Rechtsprechung annimmt.
Die vom
EuGH angedachten Maßnahmen zielen jedenfalls in erster Linie
gegen den handelnden Nutzer, nicht gegen das von ihm
eingestellte rechtswidrige Angebot.