Setzen wir die Ausführungen zum unglücklichen
Urteil des EuGH fort
(Urteil
vom 12.7.2011, Rs. C-324/09).
Teil 1:
Zur Buchung fremder Marken als Keywords
Teil 2:
Wann ist ein Host-Provider rein passiv?
3. Der Begriff der Kenntnis
Der
EuGH erläutert den Begriff der Kenntnis im Rahmen der
Hosting-Haftungsprivilegierung. Ist eBay ein Host-Provider, so kann
das Unternehmen nach Art. 14 Abs. 1 von jeder Verantwortlichkeit für
die von ihm gespeicherten rechtswidrigen Daten gleichwohl nur dann
freigestellt werden, wenn es „keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information“ hatte und, in Bezug auf
Schadensersatzansprüche, sich auch „keiner Tatsachen oder Umstände
bewusst [war], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder
Information offensichtlich wird“, oder wenn es, nachdem er diese
Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hatte, unverzüglich tätig
wurde, um die fraglichen Daten zu löschen oder den Zugang zu ihnen
zu sperren.
Im konkreten
Fall stehen auch Schadensersatzansprüche im Raum.
Der EuGH
betont, dass alle Fälle erfasst werden, in denen sich der
betreffende Anbieter in der einen oder anderen Weise solcher
Tatsachen oder Umstände bewusst war. Dazu gehört eine Kenntnis
aufgrund eigener Prüfung und aufgrund einer Anzeige eines Dritten.
Letztere wird zunächst hinreichend genau und substantiiert sein
müssen. Allerdings geht der EuGH einen Schritt weiter, wenn er
formuliert, dass eine solche Anzeige in der Regel einen Anhaltspunkt
darstellt, dem das nationale Gericht bei der Würdigung Rechnung zu
tragen hat, ob sich der Betreiber in Anbetracht der ihm so
übermittelten Informationen etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst
war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die
Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen.
Daraus mag
man den Schluss ziehen, dass der EuGH dazu neigt, relativ rasch eine
Kenntnis anzunehmen, es also z.B. nicht erforderlich sich dürfte,
dass sich die Rechtsverletzung geradezu aufdrängt, wie es in
vergleichbaren Fällen US-Gerichte („red flags“) angenommen haben.
Mit dem Abstellen auf einen „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer“
wird hier auch ein relativ strenger Bezugspunkt eingeführt.