Weiter geht es mit den Ausführungen zum EuGH ((Urteil
vom 12.7.2011, Rs. C-324/09).
Teil 1:
Zur Buchung fremder Marken als Keywords
2.
Die Haftungsprivilegierung des Host-Providers
Der EuGH
hatte auch darüber zu befinden, ob sich eBay auf die
Hosting-Haftungsprivilegierung des Art. 14 ECRL berufen kann. Ob
überhaupt eine Haftung des Unternehmens für eine
Markenrechtsverletzung seiner Nutzer besteht, ist dabei zunächst
Frage der nationalen Rechtsordnungen und durch die nationalen
Gerichte zu entscheiden.
Der EuGH
stellt zunächst fest, dass eBay ein Dienst der
Informationsgesellschaft ist (Rz. 109). Das Unternehmen speichert
von seinen Kunden eingegebene Daten. Dies alleine genügt aber noch
nicht zur Anwendung der Haftungsprivilegierung. Die Auslegung der
Vorschrift beschränke sich nicht auf den Wortlaut, sondern habe auch
den Zusammenhang und die Ziele der Vorschrift zu berücksichtigen.
Der Anbieter müsse als Vermittler anzusehen sein. „Dies ist nicht
der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu
beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer
Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu
erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser
Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google
France und Google, Randnrn. 114 und 120).“
Soweit waren
wir letztlich auch nach den ersten Keyword Advertising Verfahren
bereits. Es kommt darauf an, dass der Anbieter eine rein passive
Rolle spielt. Wann dies der Fall ist, hatten vergangene Urteile
weitgehend offen gelassen, der EuGH wird nun deutlicher:
Der bloße
Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die
Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für
seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen
Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, könne nicht dazu führen,
dass Haftungsprivilegierung keine Anwendung findet.
Schädlich
ist es hingegen, wenn der Betreiber Hilfestellung geleistet hat, die
u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden
Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben. Dann
ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer
auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale
Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die
ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine
Kontrolle über sie verschaffen konnte.
Wie dies bei
eBay ist, soll nun das nationale Gericht bewerten.
Kritik:
Erneut gibt der EuGH keine klaren Vorgaben. Was soll unter der
„Optimierung der Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote“
oder der „Bewerbung der Angebote“ zu verstehen sein?
Natürlich
wird eBay seinen Kunden eine möglichst komfortable
Bedienungsoberfläche und einen ansehnlichen Rahmen für die einzelnen
Verkaufsangebote vorgeben. Man will ja an den Verkäufen verdienen.
Solange die optimierte Präsentation nicht dazu führt, dass auf den
Inhalt der Verkaufsangebote Einfluss genommen wird, sollte dies
unschädlich sein; jedenfalls dann, wenn die – wie auch immer
aussehende Optimierung – für sich neutral ist und alle Angebote in
gleicher Weise betrifft, legale wie rechtswidrige.
Wie konkret
muss die Bewerbung der Angebote sein, um eBay seine
Haftungsprivilegierung zu nehmen? Reicht hier schon die Bewerbung
durch eine Buchung einer Marke als Keyword und eine Anzeige, die zu
einer Produktübersichtsseite führt? Wohl kaum, denn eines von vielen
aufgelisteten Angeboten mag immer mal rechtswidrig sein und eBay
wäre ansonsten praktisch die Bewerbung seines ganzen Dienstes
untersagt, denn erinnern wir uns: Jede Werbung für die Plattform ist
letztlich mittelbar auch eines für die dort eingestellten
Verkaufsangebote. Nur wenn konkret ein rechtswidriges Angebot
beworben wird (z.B. dieses in einer Anzeige verlinkt ist), sollte
die Haftungsprivilegierung entfallen.
Vielleicht sieht hier auch der EuGH ein Eingrenzungsproblem,
denn wohl einschränkend formuliert er, dass die aktive Rolledem
Anbieter eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten
oder eine Kontrolle über sie verschaffen können muss. Das
spricht in der Tat dafür, dass es auf eine Hilfestellung für das
konkrete Angebot ankommen könnte. Liegt eine solche vor, ist
aber ohnehin klar, dass keine Haftungsprivilegierung bestehen
kann. Nicht erschließt sich die Anknüpfung des
Vermittlerbegriffs mit der Kenntnis. Diese lässt ja ohnehin die
Verantwortlichkeit aufleben. Und der EuGH wird ja wohl nicht den
im Tatbestand verankerten Kenntnisbegriff völlig entwerten
wollen, indem er mit geringeren Anforderungen bereits die
Vermittlerrolle verneint. Schließlich ist darauf hinzuweisen,
dass ein Host-Provider immer eine Zugriffsmöglichkeit auf die
bei ihm gespeicherten Daten hat und er diese daher auch immer
theoretisch zur Kenntnis nehmen oder kontrollieren kann.
Angesichts
dessen, dass der EuGH ohnehin über das Keyword-Advertising zu
befinden hatte, enttäuscht es, dass er diesen naheliegenden Aspekt
im Zusammenhang mit der Haftungsprivilegierung nicht aufgreift. An
sich müsste also der High Court auch mit den Vorgaben des EuGH zu
dem Ergebnis gelangen können, dass eBay als Host-Provider
haftungsprivilegiert ist.