Vor kurzem habe ich hier
über die
Spekulation berichtet, eine Vorschaufunktion von Werbeanzeigen
könne Auswirkungen auf die Prüfung einer Verletzung der
Herkunftsfunktion einer Marke haben, wenn diese von einem Dritten
als Keyword gebucht wird. Da Nutzer die Vorschau nicht zwingend
sehen, war ich der Ansicht, dass Hinweise auf einen Zusammenhang
zwischen Werbetreibenden und Markeninhaber, die sich aus der
Vorschau ergeben könnten, rechtlich nicht zu berücksichtigen sind.
In dies Richtung zielt auch ein
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (23.2.2011, Az. 6 W 111/10). Den
Beklagten war gerichtlich verboten worden, die Werbeaussage
"Wir schlagen jeden Preis"
für seine Produkte zu verwenden. Nun warben sie erneut mit dieser
Aussage, fügten jedoch mittels Mouseover einen erklärenden Hinweis
hinzu: "Sollten Sie bei
irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum
gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns
diesen Preis zuzüglich 1% Rabatt."
Das Gericht hielt dies für unerheblich: „Die
Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über
einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung
von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur
erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als
Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt
die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass.
Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall
ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.“