Ein weiteres Urteil, das ich für die
VuR zusammengefasst habe und das in Heft
4/2011 erschienen ist:
Pflichtangaben im
Impressum einer Webseite
1. Es stellt keinen Verstoß gegen § 5 TMG dar,
wenn ein Diensteanbieter nicht unter der Rubrik „Impressum”, sondern
auf der leicht überschaubaren Startseite seines Internetauftritts
genannt wird. Die Angabe nur des Spitznamens (Vangelis statt
Evangelos) ist ebenfalls unschädlich.
2. Die fehlende Angabe der
Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer Webseite
verstößt zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, stellt aber keine spürbare
Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG dar.
(Leitsätze des Verfassers)
LG München I,
Urteil vom 4. 5. 2010,
Az. 33 O 14269/09
Praxishinweis:
Das LG München I hat es als unschädlich
angesehen, dass der Vorname des Bekl. mit „Vangelis” wiedergegeben
war, obwohl er tatsächlich Evangelos heißt. Für einen informierten
und verständigen Verbraucher handle es sich um eine geläufige
Abkürzung des griechischen Vornamens.
Soweit das LG München I annimmt, eine fehlende
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer sei nicht geeignet, die
Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen
Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3
Abs. 1 UWG), geht es fehl. Ohne nähere Auseinandersetzung
geht das Gericht davon aus, dass Art. 7 Abs. 5 der
UGP-Richtlinie i.V. mit Anhang II nicht zu entnehmen sei,
dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren
Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen ist. Der Wortlaut
indes ist eindeutig und widerspricht der Annahme des LG München I:
"Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in
Bezug auf kommerzielle Kommunikation [...], auf die in der nicht
erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird,
gelten als wesentlich."
Konsequenterweise hat der BGH 2010 in einem Urteil zu den
Vorschriften der Pkw-EnVKV über zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
zu machende Angaben klar entschieden: „Diese Informationen sind gem.
§ 5a UWG 2008, mit dem
Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, als
wesentlich i.S. des § 5a Abs. 2 UWG 2008
anzusehen. Schon aus diesem Grund kann ihre Vorenthaltung nicht als
unerheblich i.S. des § 3
UWG 2004 bzw. nicht spürbar i.S. von § 3
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen werden“ (BGH, Urteil
vom 4.2.2010, Az. I ZR 66/09).
Anbieter sollten
sich also nicht auf das Risiko einer Abmahnung wegen fehlender
Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer einlassen. Das Urteil
des LG München I ist insoweit nur ein weiterer „Ausrutscher“ neben
dem Urteil des
LG Berlin, Urteil
vom 31.8.2010, Az. 103 O 34/10