Für das
Schwerpunktheft "Wettbewerbsrecht",
Verbraucher und Recht 4/2011 habe ich mehrere Urteile
aufbereitet, die ich in den nächsten Tagen hier posten
werde:
Impressum einer
Wartungsseite
Eine Vorschalt-
bzw. Wartungsseite, die als einzigen Hinweis auf Dienste die
Formulierung „alles für die Marke“ enthält, benötigt weder
nach § 5 TMG noch nach § 55 RStV ein Impressum.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az.
12 O 312/10
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin
nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher
Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
in Anspruch. Mit dieser beanstandete sie das Impressum der
Website der Beklagten. Insbesondere fehle die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts. Die
Website bestand Anfang Juli 2010 nur aus einer
Vorschalt-Seite und enthielt ein Firmenlogo mit der Aussage
„alles für die Marke“ und den Hinweis, die Internetseite
werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden
Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal
zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls
angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Düsseldorf hat die Klage
abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zusteht, da die
Abmahnung nicht berechtigt war. Die Beklagte musste keine
Anbieterkennzeichnung vorhalten, so dass kein Verstoß gegen
wettbewerblich geschützte Positionen der Klägerin aus §§ 4
Nr. 11, 5 TMG vorlag.
Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter
für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien, die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7
näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der
streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten
unterfällt dieser Vorschrift nicht, da die vorgehaltene
Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten
darstellte.
Die unter der Internetadresse zu diesem
Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt
als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese
sich mit „alle[m] für die Marke“ befasst; im übrigen wurde
der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit
hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den
Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die
Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die
Angabe „alles für die Marke“ stellt sich dem Besucher als
bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen
zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab
sich auch nicht aus § 55 RStV, da dieser ausweislich seiner
Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den
öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft.
Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Praxishinweis:
Dem Urteil des LG Düsseldorf ist im
Ergebnis zuzustimmen, nicht aber in der Begründung. § 5 TMG
knüpft an eine geschäftsmäßige Tätigkeit an, einen Begriff
der in Anlehnung an den früheren § 3 Nr. 5 TKG i.d.R. weit
ausgelegt wird, 2007 aber eine Einschränkung durch den
Zusatz "in der Regel gegen Entgelt angeboten" erfahren hat.
Gefordert wird nur eine nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht (ausführlicher Ott, MMR 2007, 354
ff.) Ob das Merkmal vorliegend erfüllt ist - immerhin ist
auf der Seite klargestellt, dass ein geschäftlicher Zweck
hinter dem Angebot stehen wird - kann letztlich offen
bleiben. Eine Vorschaltseite alleine enthält jedenfalls noch
kein Angebot, das eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung
auslöst. Bei einer reinen Baustellenseite ist dies
offensichtlich, bei der hier vorliegenden Gestaltung aber
auch noch zu bejahen. Alleine der Hinweis "alles für die
Marke" gibt bestenfalls einen äußerst vagen Eindruck, was
einem Nutzer, der ausdrücklich auf einen späteren Besuch
verwiesen wird, erwarten kann. Einen solchen kann er auch
bei einem reinen Baustellenschild bekommen, wenn die Seite
unter einer aussagekräftigen Domain aufzurufen ist.
Beispielsweise wäre hier eine Domain "alles-fuer-die-marke.XY"
als Vergleichsfall denkbar. Eine Wartungsseite kann aber je
nach konkreter Gestaltung die Schwelle zu einem "Angebot"
überschreiten.
Gänzlich
daneben liegt das Gericht bei seiner Begründung einer
Ablehnung einer Anbieterkennzeichnungspflicht aus dem RStV.
Das Gericht scheint auf eine veraltete Fassung des
Rundfunkstaatsvertrages zurückgegriffen zu haben. Der Titel
in der aktuellen 13. Fassung lautet “Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien” und sagt im § 1 zum
Anwendungsbereich: "Dieser Staatsvertrag gilt für die
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in
einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der
IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2." Das Gericht hätte
damit in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 55 RStV
eintreten müssen, hätte aber auch hier aufgrund eines (noch)
fehlenden Angebots eine Anbieterkennzeichnungspflicht
ablehnen können.