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26.3.2011 Schlussanträge im Verfahren Interflora v. Marks & Spencer
Am 16.7.2009 hat der High Court of Justice (England und Wales), Chancery Division dem EuGH zehn Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Keyword Advertising betreffen. Im Anschluss an das Urteil Google France und Google und nachdem er mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 23.3.2010 ein Ersuchen um Klarstellung erhalten hatte, nahm der High Court mit Beschluss vom 29.4.2010 die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen 5 bis 10 zurück. Offen blieben die Fragen um die Reichweite des Schutzes bekannter Marken nach Art. 5 Abs. 2 der MarkenRL, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Marke durch einen Wettbewerber getrübt (Verwässerung) oder in unlauterer Weise ausgenutzt (free‑riding) wird, wenn ein Mitbewerber ein entsprechendes Schlüsselwort in einem Internet-Anzeigendienst kauft.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 24.3.2011 vor. Er versucht zunächst, der Herkunftsfunktion einer Marke mehr Konturen zu verschaffen und aufzuzeigen, warum diese im Fall Interflora verletzt sein soll. Grob zusammengefasst: Die Marke Interflora, um die es in dem Verfahren geht, steht für ein bekanntes Geschäftsnetz aus unabhängigen Unternehmen, die einen speziellen einheitlichen Dienst anbieten, nämlich die Lieferung von Blumen nach einem Standardverfahren. Es sei wahrscheinlich, dass dadurch, dass der Name eines anderen Unternehmens in der Rubrik Anzeigen erscheint, der Eindruck entsteht, dass das in der Werbeanzeige genannte Unternehmen zu dem Unternehmensnetz gehört, das durch die Marke gekennzeichnet wird.

Zum erweiterten Markenschutz für bekannte Marken führt der Generalanwalt dann zunächst allgemein aus: "Sowohl im Recht der EU als auch in den Vereinigten Staaten bezieht sich der Begriff des Verwässerungsschutzes auf zwei Erscheinungsformen: Schutz vor Schwächung (blurring) und Schutz vor Verunglimpfung (tarnishment). Schutz vor Schwächung (oder Verwässerung im engeren Sinne) wird gegenüber Benutzungen gewährt, die die Gefahr mit sich bringen, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft und dadurch ihren Wert verliert. Schutz vor Verunglimpfung bedeutet Schutz gegenüber Benutzungen, die den Ruf der Marke gefährden.Darüber hinaus fällt im Markenrecht der EU, im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, auch eine dritte Erscheinungsform unter den Verwässerungsschutz, nämlich der Schutz vor Trittbrettfahren (free‑riding) oder dem ungerechtfertigten Ausnutzen des Ansehens oder der Unterscheidungskraft der Marke eines anderen. Beim Schutz vor Trittbrettfahren geht es im Wesentlichen nicht darum, den Inhaber der Marke vor einem Schaden für seine Marke zu schützen, sondern vielmehr darum, ihn davor zu schützen, dass der Trittbrettfahrer einen unlauteren Vorteil durch die unerlaubte Benutzung der Marke erlangt. ... Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.“

Nach der Diskussion der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen gelangt Jääskinen zu folgenden Ergebnissen:

Schwächung: "Meines Erachtens ist die Benutzung von Marken Dritter als Schlüsselwörter in Werbung in Suchmaschinen der Unterscheidungskraft bekannter Marken bei gleichen Waren oder Dienstleistungen eine Beeinträchtigung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Zeichen wird in der Anzeige genannt oder dargestellt, und die in der Anzeige enthaltene Marketingbotschaft oder Mitteilung benutzt das Zeichen als Gattungsbegriff, um auf eine Kategorie oder Klasse von Waren oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, und nicht, um zwischen Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Herkunft zu unterscheiden." Bei Interflora liegen aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige diese Voraussetzungen wohl nicht vor.

Verunglimpfung: "Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die von Dritten angebotenen Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können. In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch nicht um Verunglimpfung."

Trittbrettfahren: "Bei identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen sollte der Zweck, eine Geschäftsalternative zu Waren oder Dienstleistungen zu bieten, die vom Schutz einer bekannten Marke erfasst werden, im Kontext modernen Marketings, das auf Werbung mittels Schlüsselwort im Internet angewiesen ist, als rechtfertigender Grund zählen. Andernfalls wäre Werbung unter Benutzung notorisch bekannter Marken Dritter als solche verbotenes Trittbrettfahren. Eine solche Schlussfolgerung ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb und die Informationsmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zu fördern, nicht zu rechtfertigen. Wesentlich für eine Marktwirtschaft ist schließlich, dass gut informierte Verbraucher entsprechend ihren Vorlieben wählen können. Meines Erachtens wäre es unangemessen, wenn der Inhaber der Marke eine solche Benutzung verbieten könnte, es sei denn, er hat Gründe, sich dem Erscheinen der Anzeige zu widersetzen, das auf das Eingeben eines dem Schlüsselwort entsprechenden Suchbegriffs folgt."

Zusammengefasst würde Interflora die Bekanntheit der Marke nicht wesentlich nutzen, eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion aufgrund der besonderen Umstände des Falles aber zu bejahen sein. Es gilt abzuwarten, was der EuGH dazu sagt!

Die konkret vom Generalanwalt vorgeschlagenen Antworten:

1.      Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind wie folgt auszulegen:

–      Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt.

–      Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen.

–      Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten.

2.      Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass die Benutzung eines Zeichens als Schlüsselwort in einem Internetreferenzierungsdienst für Waren und Dienstleistungen, die identisch sind mit denen, die von einer identischen bekannten Marke erfasst werden, auch in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt und vom Inhaber der Marke verboten werden kann, wenn

a)      die Anzeige, die als Ergebnis erscheint, nachdem der Internetnutzer als Suchbegriff das Schlüsselwort eingegeben hat, das mit einer bekannten Marke identisch ist, diese Marke erwähnt oder darstellt und

b)      die Marke

–      dort entweder als Gattungsbegriff für eine Waren‑ oder Dienstleistungsklasse oder eine Waren‑ oder Dienstleistungskategorie verwendet wird;

–      oder der Werbende dadurch versucht, von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

3.      Der Umstand, dass der Betreiber der Internetsuchmaschine Inhabern von Marken in dem maßgeblichen geografischen Raum nicht erlaubt, die Wahl von mit ihrer Marke identischen Zeichen als Schlüsselwörter durch andere Beteiligte zu verbieten, ist als solcher unerheblich, soweit die Verantwortlichkeit des Werbenden für die Benutzung der Schlüsselwörter betroffen ist.


   

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