Hinsichtlich Suchmaschinen und Hyperlinks sind die Gerichte in
Spanien bislang durchweg von einer engen Interpretation des
Kenntnisbegriffs (der vom Wortlaut her für Suchmaschinen in Art.
17 LSSICE mit dem für Host-Provider in Art. 16 LSSICE identisch
ist) ausgegangen und haben damit eine Haftung des Anbieters
abgelehnt (Decision of Juzgado de Instruccion, No 9 of
Barcelona, 7.3.2003 - ajoderse; Judgment 334/10 of the Criminal
Court No 1 of Zaragoza, 20.102010 - Digital+ v. Zackyfiles;
Decision of Audiencia Provincial (Court of Appeals) of Madrid,
2nd Section, 11.9.2008 - Sharemula). Google wurde z.B. für nicht
verantwortlich befunden für Links zu Seiten mit ehrverletzenden
Inhalten, obwohl das Unternehmen mehrfach auf diese aufmerksam
gemacht wurde und auch erwähnt wurde, dass gegen den
Content-Provider bereits ein Urteil vorliege. Das war dem
Gericht noch nicht genug. Google hätte eine Kopie der
Entscheidung gegeben werden müssen. (Audiencia Provincial (Court
of Appeals) of Madrid, 9th Section, 19.2.2010). Die weite
Auslegung des Kenntnisbegriffs im Rahmen des Hostings beruht auf
einer richtlinienkonformen Auslegung. Eine solche ist für
Suchmaschinen / Hyperlinks nicht notwendig, weil die ECRL
diesbezüglich keine Regelungen getroffen hat. Ob aber eine
unterschiedliche Auslegung des Begriffs auf Dauer in Spanien
Bestand haben wird, ist eher zu bezweifeln. Von daher ist nicht
auszuschließen, dass auch Suchmaschinen in Spanien auf eine
Information des Betroffenen hin bereits tätig werden müssen.
Zur
straf- und zivilrechtlichen Haftung für Links (vgl. Art. 270 des
spanischen Strafgesetzbuchs) zu illegalen Downloadmöglichkeiten
ist anzumerken, dass die spanischen Gerichte nahezu durchweg
eine Urheberrechtsverletzung durch Links abgelehnt haben (u.a.
Decision of Audiencia Provincial (Court of Appeals) of Madrid,
2nd Section, 11.9.2008 - Sharemula),
weil durch Links ein Werk der Öffentlichkeit nicht zugänglich
gemacht wird. Spanische Gerichte haben sich allerdings bislang
noch nicht damit auseinandergesetzt, ob eine mittelbare
Urheberrechtsverletzung vorliegt
Ein
Gesetzesentwurf soll der Industrie im Kampf gegen Links zu
illegalen Downloads in P2P-Netzen helfen. Eine
Verwaltungsbehörde soll ermächtigt werden,
Urheberrechtsverletzungen festzustellen und Maßnahmen
anzuordnen. Der Gesetzesentwurf ist jedoch stark umstritten und
sieht nach politischen Diskussionen auch vor, dass ein Gericht
die Anordnung überprüfen muss, allerdings nicht dahingehend, ob
wirklich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sondern
lediglich auf eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nach
Art. 20 der spanischen Verfassung. Es verbleibt allerdings die
Frage, wie eine Verwaltungsbehörde zur Annahme einer
Urheberrechtsverletzung durch Links gelangen kann, wo Gerichte
dies doch durchweg bislang abgelehnt haben (dazu Peguera,
Internet Service Providers' Liability in
Spain,
S. 163 ff.)