War es in den ersten Jahren der Diskussion um die
Rechtmäßigkeit von Links in erster Linie die Frage, ob
Webmaster ungeliebte Links mit Hilfe des Schwertes
Urheberrecht untersagen können, ist es an dieser Front seit
der grundlegenden Entscheidung des BGH im Jahr 2003 (Paperboy)
ruhig geworden. Verweise zur eigenen Seite und seien es Deep
Links sind grundsätzlich zulässig und hinzunehmen. In den
Mittelpunkt des Interesses gerückt ist vielmehr seit einiger
Zeit die Problematik, ob Links zu bestimmten Inhalten
unzulässig sind. Ein Spezialfall ist hier das Verfahren
gegen den Heise-Verlag, der im Rahmen der Berichterstattung
über
Software, die den Kopierschutz
von CDs oder DVDs knackt, einen Link zur Homepage des
Herstellers derartiger Produkte gesetzt hat (siehe zuletzt
Meldung vom 4.5.2005 sowie das
erstinstanzliche Urteil). Gleich mehrere
Gerichte mussten sich mit Links zu Webseiten
auseinandersetzen, auf denen in Deutschland nicht
lizenzierte Glücksspiele angeboten wurden (siehe die
Übersicht über
Gerichtsurteile zu Links und Haftungsfragen). Soweit im
konkreten Fall in dem Setzen eines Link eine Werbung für die
verlinkte Webseite gesehen werden kann, ist dieses Verhalten
nach § 284 IV StGB strafbar.
In naher Zukunft könnten nun weitere Links in das Blickfeld
gewiefter Anwälte rücken, die mit Abmahnungen ihr Geld
verdienen. Der
Gesetzesentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des
Vorläufigen Tabakgesetzes sieht nämlich in § 21 a des
Vorläufigen Tabakgesetzes ein Werbeverbot für
Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft
vor, wobei unter Werbung nach der
EU-Richtlinie vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung
und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen "jede Art
kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten
oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses
zu fördern" zu verstehen ist. Sicherlich wird nicht
jeder Link als Werbung anzusehen sein, Presseberichte über
Zigarettenhersteller dürfen z.B. auch weiterhin Links zu den
entsprechenden Unternehmen enthalten, doch wo verläuft hier
die Grenze des Zulässigen. Darf ein Genussraucher auf seiner
"privaten" Homepage über seine Lust am Qualm und seine
Lieblingsmarke schreiben und Besucher gleich zur Seite des
Zigarettenunternehmens führen? Ist dies schon Werbung oder
eine verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäußerung?
Werden Verzeichnisse, in denen Online-Zigaretten-Shops
aufgelistet sind, demnächst unzulässig? Das Recht des Linking ist jedenfalls noch weit von Rechtssicherheit
entfernt und Websitebetreiber tun gut daran, sich über
aktuelle gesetzliche Anforderungen zu informieren, damit
nicht demnächst auch bei ihnen der Postmann zweimal
klingelt, mit einer Abmahnung in der Hand!