Das
BVerfG (Beschluss
vom 30.8.2010, Az. 1 BvR 1631/08)
hat sich jüngst mit einem Urteil des BGH beschäftigt, in dem
dieser eine Vergütungspflicht für Drucker und Plotter auf
Grundlage des § 54 a UrhG a.F. abgelehnt hat. Um diese
Thematik soll es mir im Folgenden jedoch gar nicht gehen.
Interessant ist der Grund, mit dem das BVerfG der
Verfassungsbeschwerde statt gegeben hat, nämlich wegen einem
Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG. Konkret ging es um die Nichtvorlage der Frage an den
EuGH.
Das
BVerfG legte zunächst dar, wann eine solche nach der
Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist: "Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales
letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen,
wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage
des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat
festgestellt, „dass die gestellte Frage nicht
entscheidungserheblich ist, dass die betreffende
gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige
Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,
dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt“
(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 CILFIT -,
amtl. Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, S. 1257 <1258>). Die
Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für
den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das
nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82,
159 <194>)."
Und
zur Entscheidung des BGH: "Die
angegriffenen Entscheidungen lassen bereits nicht erkennen,
ob sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich des europäischen
Rechts kundig gemacht und ob er eine Vorlage überhaupt in
Erwägung gezogen hat. Dabei liegt das Bestehen einer
Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu
der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf
der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als
ausgeschlossen."
Nach
dieser Ansage erscheint es umso zweifelhafter, wie der BGH
die Auslegung der E-Commerce-Richtlinie bzw. das diese
Vorgaben umsetzende TMG interpretiert. Die Auslegung dieser
Normen ist national wie international heftig umstritten und
der BGH hat es bislang trotzdem nicht für nötig gefunden,
eine klare Weichenstellung des EuGH z.B. zur Frage der
Anwendbarkeit auf Unterlassungsansprüche, der Figur des zu
Eigen Machens von Inhalten oder der Anwendbarkeit auf
Hyperlinks und Suchmaschinen herbeizuführen. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Urteile des
BGH hätte wohl durchaus Erfolgsaussichten gehabt.
Andererseits muss man natürlich auch sehen, dass angesichts
der von der EU mittlerweile vorgegebenen Regelungsdichte in
einer Vielzahl von Verfahren eine Vorlage beim EuGH an sich
notwendig wird und der BGH in einigen Feldern fast nichts
mehr eigenständig entscheiden kann, wollte man einen zu
strengen Maßstab anlegen.