Erstmals seit seinem Paperboy-Urteil 2003 hat sich der BGH
grundsätzlich zur urheberrechtlichen Relevanz des Setzens
von Hyperlinks geäußert (Urteil
vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08). Der Anbieter
elektronischer Stadtpläne verfolgt mittels Session-IDs die
Ziele, eine dauerhafte Verlinkung von anderen Webseiten zu
unterbinden und Abfragen nicht lizenzierter Nutzer über die
Startseite zu leiten und damit einen unmittelbaren Zugriff
auf die gewünschten Kartenausschnitte auszuschließen. Der
Beklagte hat unter Einsatz eines einfachen Skripts eine
unmittelbare Verlinkung von Kartenausschnitten vorgenommen.
Das
OLG Hamburg als Berufungsgericht sah darin eine
programmtechnisch anspruchslose Routine, verneinte die
Wirksamkeit der Schutzmaßnahme des Anbieters und lehnte die
Klage ab. Der BGH gab der dagegen eingelegten Revision
statt. Zunächst wiederholte er die Kernaussage des
Paperboy-Urteils: "Das
Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass derjenige,
der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich
zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich
geschützten Werk setzt, nach der Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich auch dann nicht in das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung des Werkes eingreift, wenn es sich dabei
um einen sogenannten Deep Link handelt, der unter Umgehung
der Startseite auf andere Seiten der Website führt. Wer
einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche
Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das
Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten
Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst
öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst
auf Abruf an Dritte."
Anders
will der BGH dies sehen, wenn bei der Verlinkung eine vom
Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung
umgangen wird: "Bedient der
Berechtigte sich dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um den
Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten
Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu
ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser
eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt,
der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang
zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg
nicht bestünde."
Anders
als die Vorinstanzen verlangt der BGH nicht, dass es sich
auch um eine wirksame technische Maßnahme handelt. Das
Berufungsgericht habe "eine
Haftung der Beklagten setze voraus, dass die Klägerin eine
wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG
zur Verhinderung eines Abrufs ihrer Kartografie unter
Umgehung der Startseite ihrer Website eingerichtet und die
Beklagte diese Schutzmaßnahme umgangen habe. Damit hat das
Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht,
die Frage des Umfangs des Schutzes eines nach § 2 UrhG
geschützten Werkes mit der Frage des Umfangs des Schutzes
einer nach § 95a UrhG geschützten technischen Schutzmaßnahme
vermengt und dadurch zu hohe Anforderungen an den Schutz
eines Werkes gegen öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a
UrhG bzw. § 15 UrhG a. F. gestellt."
Entscheidend ist alleine, "dass
der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat, die
für Dritte als solche erkennbar sind."
"... Diese Voraussetzung ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt.
Danach hat die Klägerin mit dem Einsatz der Session-IDs das
sekundäre Schutzziel verfolgt und grundsätzlich auch
erreicht, Abfragen nicht lizenzierter Nutzer stets über die
Startseite ihrer Webseite zu leiten und einen unmittelbaren
Zugriff auf die gewünschten Kartenausschnitte damit
auszuschließen. Die Beklagte hat diese Zwangsumleitung über
die Startseite der Klägerin mit dem von ihr eingesetzten
Skript ausgeschaltet und ihren Kunden einen unmittelbaren
Zugriff auf den gewünschten Kartenausschnitt verschafft."