Vor ein
paar Wochen habe ich
darüber berichtet,
dass nach Ansicht des LG Hamburg YouTube sich die von
Nutzern auf der Videoplattform eingestellten Videos zu Eigen
macht. Zwar hat sich das Gericht die Mühe gemacht, das
Ergebnis umfangreich zu begründen, zutreffend ist es dadurch
nicht geworden. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass
das Urteil in der Berufung aufgehoben wird. So weit sind wir
zwar noch nicht, aber das OLG Hamburg hat bei einer anderen
Videoplattform, sevenload, in einem weiteren Verfahren ein
zu Eigen Machen von Inhalten abgelehnt (Urteil
vom 29.9.2010, Az. 5 U 9/09).
Wie
zuvor das Landgericht, hat auch das OLG das Urteil des BGH
im Fall „Chefkoch"
zum Ausgangspunkt seiner Betrachtung gemacht. Im Fall
„Chefkoch“ ging es um ein Internetportal, bei dem von
Privatpersonen hochgeladene Rezepte nach redaktioneller
Prüfung freigeschalten wurden. Diese wurden zudem mit dem
Emblem des Betreibers „Chefkoch.de“ versehen.
Dem
OLG fehlte der entscheidende Umstand, der bei der
BGH-Entscheidung den Ausschlag gegeben hat, die
redaktionelle Vorprüfung. Diese sei vom BGH auch in seinem
Leitsatz besonders hervorgehoben worden. Die Prüfung könne
nicht mit der Strukturierung in Charts oder nach Themen
gleichgesetzt werden.
Des
weiteren war bei Chefkoch entscheidend, dass die von Nutzern
eingestellten Inhalte den redaktionellen Kerninhalt
darstellen, das Kerngeschäft der Videoplattform sevenload
aber aus lizenzierten und redaktionell betreuten Inhalten
bestand. Insoweit dürfte YouTube zumindest deutlich näher an
der Entscheidung zu sevenload liegen.