Der OGH
hat dem EuGH erneut Fragen zur AdWords-Problematik vorgelegt (5. 10. 2010,
17 Ob 8/10s).
Diesmal geht es allerdings nicht um die Voraussetzungen einer
Markenrechtsverletzung, sondern um die Frage der Zuständigkeit
des inländischen Gerichts. Ein deutsches Unternehmen hatte die
Marke eines österreichischen Unternehmens für
Keyword-Advertising verwendet, allerdings nur auf google.de,
nicht jedoch auf google.at. Mangels Markenschutzes auf dem
deutschen Markt, ist die Werbung dort nicht zu beanstanden.
Der OGH
hält mehrere Auslegungsvarianten des markenrechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes für möglich.
Zum einen
könnte auf die länderspezifische Ausrichtung der Google-Websuche
abgestellt werden. Es ließe sich argumentieren, dass eine
nationale Marke nur unter der entsprechenden Länderdomain oder
einer generischen TLD wie .com verletzt werden kann. Durch die
Buchung einer länderspezifischen TLD zeige der Werbetreibende,
auf welche Staaten er seine Werbung ausrichten will und auf
welche nicht. Zum anderen wäre es möglich auf die bloße
Abrufbarkeit von google.de in Österreich abzustellen. Ein
Markentreibender müsste dann theoretisch vor einer
Werbeschaltung eine weltweite Markenrecherche durchführen.
Schließlich könnte vermittelt gefordert werden, dass neben der
bloßen Abrufbarkeit einer Webseite ein zusätzlicher Bezug der
Werbung zum Markenstaat gegeben sein muss.
Konkret
lauten die Vorlagefragen:
1.
Ist die Formulierung "Ort,
an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist
oder einzutreten droht" in Art 5
Nr 3 der VO (EG) 44/2001 (Brüssel I-VO)
bei einem behaupteten Eingriff einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Person in eine Marke des Gerichtsstaats
durch Verwendung eines mit dieser Marke identischen
Schlüsselworts (AdWord) in einer Internet-Suchmaschine, die ihre
Leistungen unter verschiedenen länderspezifischen
Top-level-Domains anbietet, dahin auszulegen,
1.1
dass die Zuständigkeit nur
dann begründet ist, wenn das Schlüsselwort auf jener Suchmaschinen-Website verwendet
wird, deren Top-level-Domain jene
des Gerichtsstaats ist;
1.2 dass die
Zuständigkeit allein dadurch begründet ist, dass
jene Website der Suchmaschine, auf der das
Schlüsselwort verwendet wird, im Gerichtsstaat
abgerufen werden
kann;
1.3 dass die
Zuständigkeit davon abhängt, dass neben der Abrufbarkeit der
Website weitere
Erfordernisse erfüllt
sein müssen?
Wenn Frage 1.3. bejaht wird:
2. Nach welchen Kriterien ist
zu bestimmen, ob bei Verwendung einer Marke des
Gerichtsstaats als AdWord auf einer
Suchmaschinen-Website mit einer anderen
länderspezifischen Top-level-Domain als jener des
Gerichtsstaats die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3
Brüssel I-VO begründet ist?