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20.06.2005 Freispruch für Alvar Freude

Alvar Freude (siehe Meldungen vom 15.06.2005 und 21.2.2005) wurde nach eigenen Angaben vom LG Stuttgart vom Vorwurf der Beihilfe zur Volksverhetzung freigesprochen: Der Angeklagte könne sich bei seinem Internet-Portal, auf dem er über Internet-Zensur und -Filtermaßnahmen informiert, auf  § 86 Abs.3 StGB berufen, wonach eine Handlung nicht strafbar ist, wenn "das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Auch ist noch offen, ob die Staatsanwaltschaft Revision einlegt.

 

 

 

 

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