Alvar Freude (siehe
Meldungen vom 15.06.2005 und
21.2.2005) wurde
nach
eigenen Angaben vom LG Stuttgart vom Vorwurf der
Beihilfe zur Volksverhetzung freigesprochen: Der Angeklagte
könne sich bei seinem Internet-Portal, auf dem er über
Internet-Zensur und -Filtermaßnahmen informiert, auf
§ 86 Abs.3 StGB berufen, wonach eine Handlung nicht
strafbar ist, wenn "das Propagandamittel oder die
Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Auch ist noch offen, ob die Staatsanwaltschaft Revision
einlegt.