Mein Beitrag für die
Oktober-Ausgabe der "Verbraucher und
Recht" (VuR):
Hinsendekosten
Da einem Verbraucher nach der
Fernabsatzrichtlinie im Falle des Widerrufs eines
Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt
werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355
BGB - richtlinienkonform - dahin auszulegen, dass im Fall des
Widerrufs die Kosten der Hinsendung der Ware vom Unternehmer zu
tragen sind.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil vom 7.7.2010, Az. VIII ZR 268/07
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH folgt den Vorgaben des
EuGH, den der BGH in dieser Sache angerufen hatte (BGH Vorlage vom
8.10.2008; EuGH, Urteil vom 15.4.2010, Az. C-511/08, besprochen in
VuR 2010, 277 f.). In Folge der Entscheidung des EuGH vertreten
nunmehr Teile der Literatur die Ansicht, dass über die
Erstattungspflicht explizit zu belehren ist (Buchmann, K&R 2010,
458, 459 f. m.w.N.). Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss ein
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von seiner Vertragserklärung in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert
werden. Dazu gehören auch die Hinsendekosten. Da ein Abweichen von
der insofern nun ggf. unvollständigen und damit „fehlerhaften“
gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung risikobehaftet ist – es droht
ein Verlust der privilegierenden Wirkung – wird von Buchmann ein
klar hervorgehobener Hinweis nach der Widerrufsbelehrung
vorgeschlagen. Ein Anbieter kann sich bis zum Ergehen gegenteiliger
Rechtsprechung derzeit aber auch gut auf den Standpunkt stellen,
dass die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung genügt und die
darin enthaltene Formulierung, wonach die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren sind, auch ohne ausdrückliche Erwähnung
die Versandkosten und damit die Hinsendekosten mit umfasst.