Das
Froogle 2 – Urteil des
BGH vom 18.3.2010 (Az. I ZR 16/08) zu Produktsuchmaschinen
bringt wenig überraschendes. Der BGH bestätigt nur noch einmal
seine bisherigen Ansichten, die da wären:
1. Bei
einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer
Preissuchmaschine ist die von der Preisangabenverordnung
bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie
den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer
Ware nicht gewährleistet, wenn nur der Kaufpreis ohne
Versandkosten genannt wird. Ergo: In einer Preissuchmaschine
immer die Liefer- und Versankosten angeben!
2. Der
Preis der Ware auf der Händler-Website muss mit dem in der
Preissuchmaschine übereinstimmen. Der Verkäufer hatte den Preis
auf seiner Website heraufgesetzt, die Änderung wurde von der
Produktsuchmaschine aber erst in der nächsten Nacht umgesetzt.
Auch hier ein wettbewerbswidriges Verhalten! Ein nicht
unerheblicher Teil der Verbraucher erwartet, dass die in einer
Preissuchmaschine im Internet angegebenen Preise aktuell sind.
Ich
werde das Urteil auch für die VuR aufarbeiten, dann gibt es hier
auch noch einmal etwas mehr Informationen!